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Infos von A bis Z

Altersgrenze 
Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht. Der von der Stiftung Naturschutz Berlin angebotene Ökologische Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) richtet sich in erster Linie an alle, die älter als 24 Jahre sind. 25- und 26-Jährige müssen den ÖBFD aber in Vollzeit absolvieren und 25 Seminartage pro Jahr besuchen, darunter ein 5-tägiges Seminar zur politischen Bildung in einem Bildungszentrum des Bundes. Bewerber*innen können sowohl Berufsanfänger*innen als auch Menschen sein, die eine berufliche Auszeit machen wollen oder schon im (aktiven) Ruhestand sind. Für die jüngeren Interessent*innen im Alter von 16 bis 24 Jahren ist eine Bewerbung für das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) das Richtige.

Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen
Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu stellen. Im Rahmen des Anerkennungsantrages können Sie sich unserer Zentralstelle ÖBFD beim Förderverein Ökologische Freiwilligendienste (FÖF) e.V. und der Stiftung Naturschutz Berlin als Träger anschließen. Wir unterstützen interessierte Einrichtungen gerne während des Anerkennungsverfahrens.

Anleitung
In jeder Einsatzstelle gibt es eine Fachkraft, die für die Anleitung der Freiwilligen zuständig ist. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz und ggf. den Ausbildungs- und Berufsweg. 

Ansprechpartner
Ansprechpartner für Interessierte und Teilnehmende am ÖBFD in Berlin sowie für am ÖBFD interessierte Einrichtungen ist die Stiftung Naturschutz Berlin. 

Unsere Kontaktdaten:
Stiftung Naturschutz Berlin
Projekt ÖBFD
Potsdamer Str. 68
10785 Berlin
E-Mail: oebfd(at)stiftung-naturschutz.de
Webseite: www.stiftung-naturschutz.de
Fragen beantwortet Ihr ÖBFD-Team telefonisch unter 030 26394 150.

Arbeitsmarktneutralität
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist arbeitsmarktneutral. Freiwillige im BFD sind zusätzliche Mitarbeiter*innen und kein Ersatz für hauptamtlich Beschäftigte. Mit ihrem Engagement unterstützen und entlasten sie die Einsatzstellen. Der Wegfall von Freiwilligen soll aber nicht dazu führen, dass die Einsatzstelle ihre alltäglichen Arbeiten nicht mehr durchführen kann. Die Arbeitsmarktneutralität ist dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt.

Arbeitslosengeld I 
Während des Freiwilligendienstes zahlt der Träger im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Wer mindestens 12 Monate einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) leistet, hat daher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Anspruch auf ALG I wird auch erworben, wenn die Zeit im BFD und die Zeit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in den vergangenen 24 Monaten zusammen mindestens 12 Monate ergeben.

Wer ALG I bezieht, kann leider nicht gleichzeitig am BFD teilnehmen, da die Freiwilligen der Arbeitsvermittlung nicht für eine jederzeitige Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen.

Arbeitsschutz
Hinsichtlich der Schutzvorschriften verhält es sich mit dem Freiwilligendienst wie mit einem regulären Arbeitsverhältnis. Es gelten also die verschiedenen Arbeitsschutzbestimmungen, wie etwa das Arbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Schwerbehindertengesetz und die Arbeitsstättenverordnung. 

Ausbildung
Auf die Ausbildung oder die Berufserfahrung kommt es nicht an: Ob mit oder ohne Schulabschluss, Ausbildung, Studium oder Doktortitel – der Ökologische Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) steht allen offen.

Ausland
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) kann grundsätzlich nur in Deutschland geleistet werden. Für inländische Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten möchten, stehen andere Freiwilligendienstformate zur Verfügung. Ausführliche Hinweise dazu enthält die Broschüre Zeit, das Richtige zu tun

Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Freiwilligen müssen mit ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden sein. 
  • Auslandseinsätze dürfen eine Dauer von insgesamt 6 Wochen während der Dienstzeit nicht überschreiten. Der einzelne Auslandseinsatz darf nicht länger als 3 Wochen dauern.
  • Die Tätigkeiten der Freiwilligen während des Auslandseinsatzes müssen im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten in der Einsatzstelle liegen.
  • Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen versicherungs- und haftungsrechtlich so absichern, dass diesen keine Kosten entstehen (z. B. Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, Krankenrücktransport-Versicherung).
  • Die Einsatzstelle verpflichtet sich - unabhängig von der endgültigen Kostenübernahme - für alle während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten in Vorleistung zu treten. 

Ausländische Freiwillige
Personen, die sich aus dem Ausland für einen Freiwilligendienst in Berlin bewerben wollen, können wir leider keinen passenden Rahmen (z.B. Unterkunft, Reisekostenzuschuss) bieten. Bitte wenden Sie sich an unsere Kolleg*innen der sog. "Incoming-Freiwilligendienste". Grundsätzlich können sich aber natürlich auch Ausländer*innen bewerben, folgende Hinweise sind hier zu beachten:
Wenn Ausländer*innen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt, können sie am Bundesfreiwilligendienst (BFD) teilnehmen. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz). Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn ein/e Ausländer*in den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie z. B. Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des BFD durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Speziell für die Teilnahme am BFD kann Freiwilligen aus dem Ausland grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. 
Drittstaatsangehörige, die einen BFD leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürger*innen der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ausweis
Alle Bundesfreiwilligen erhalten einen Freiwilligenausweis, mit dem sie öffentliche Einrichtungen, wie Museen, Kinos, Theater usw. zu ermäßigten Tarifen besuchen können.

Beginn
Der Ökologische Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) kann zu Beginn eines jeden Monats aufgenommen werden. Der Starttermin richtet sich nach der persönlichen Planung der Interessent*innen, den Einsatzmöglichkeiten der Einsatzstellen und der Verfügbarkeit der Platzkontingente des Trägers.

Bescheinigung
Für die Zeit während des Bundesfreiwilligendienstes stellt die Stiftung Naturschutz Berlin für die Freiwilligen eine Teilnahmebescheinigung aus, am Ende wird ein Teilnahme-Zertifikat überreicht. In dem Zertifikat sind die Weiterbildungstage aufgeführt, an denen die Freiwilligen im Rahmen ihres ÖBFD teilgenommen haben.

Besteuerung
Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen, wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.

Bewerbung
Am schnellsten und bequemsten bewerben sich die Interessierten online bei der Stiftung Naturschutz Berlin für einen Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD). Zusätzlich hilft ein Anschreiben mit Aussagen zur Motivation und Eignung sowie zu den Erwartungen an den ÖBFD bei der gemeinsamen Suche nach einer passenden Einsatzstelle. Außerdem sind der Bewerbung ein tabellarischer Lebenslauf, eine Kopie des letzten Schul- bzw. Arbeitszeugnisses und ein Passfoto beizulegen. Die Unterlagen sollten als PDF in einer Email oder per Post in einer abheftbaren Klarsichthülle an die oben unter „Ansprechpartner“ genannte Adresse geschickt werden (Bewerbungsmappen werden von uns nicht verwaltet). Da der ÖBFD jeden Monat beginnen kann, gibt es keinen Bewerbungsschluss. Natürlich kann nicht jede Einsatzstelle zu jeder Zeit Freiwillige aufnehmen. Auch die Fördermittel (Platzkontingente) stehen nur begrenzt zur Verfügung. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig an die Stiftung Naturschutz Berlin zu wenden. Welche Einsatzmöglichkeiten es gerade gibt, wird in einem persönlichen Gespräch mit den Bewerber*innen geklärt, zu dem sie nach Eingang der Bewerbung eingeladen werden.

Bürgergeld
Bezieher*innen von Bürgergeld können am Bundesfreiwilligendienst (BFD) teilnehmen. In der Zeit, in der Bürgergeld-Bezieher*innen einen BFD leisten, sind sie nicht verpflichtet eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Die Teilnahme an einem BFD ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Natürlich können Freiwillige vorzeitig ihre Freiwilligentätigkeit beenden, wenn sie z.B. eine Zusage für die erhoffte Anstellung bekommen haben.
Vom Teilnehmerentgelt bzw. Taschengeld der Freiwilligen können Teilnehmende, die 25 Jahre oder älter sind, einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 250 Euro pro Monat (bei unter 25-jährigen sind es ab 07/2023 520 Euro) als „nicht zu berücksichtigende Einnahme“ behalten. Sie wird nicht mit dem Bürgergeld verrechnet (vgl. § 1 Abs. 7 Bürgergeld-Verordnung).

Chancen
Der Ökologische Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) bietet die Chance, sich im Umwelt- und Naturschutz einzubringen und dabei neue Kompetenzen zu erwerben. Ein ÖBFD kann den Einstieg in den Beruf erleichtern oder dabei helfen, sich beruflich umzuorientieren. Er verbessert die Chancen auf einen Arbeitsplatz.

Datenschutz
Unsere Datenschutz-Aktivitäten im Umgang mit Ihren Daten im Bewerbungsprozess oder als Teilnehmer*in haben wir für Sie in einer „Datenschutzerklärung ÖBFD“ erläutert. Grundlage dieser Erklärung ist die EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Unsere Datenschutzbeauftragten koordinieren den korrekten Umgang mit Ihren Daten und lenken unsere Datenschutzmaßnahmen. Diese sind für Sie erreichbar unter: datenschutzbeauftragte(at)stiftung-naturschutz.de.

Dauer
Die Dauer des Einsatzes wird mit der Einsatzstelle verabredet. In der Regel bleiben die Freiwilligen 12 Monate in der Einsatzstelle. Es müssen jedoch mindestens 6 Monate und dürfen höchstens 18 Monate sein. Nach einem Bundesfreiwilligendienst (BFD) mit der Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten muss mindestens eine Pause von 5 Jahren bis zur erneuten Aufnahme eines BFD liegen. Wer während der Laufzeit seine Pläne ändert oder einen Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz findet, kann den BFD auch vorzeitig beenden. Auch Verlängerungen bis hin zur maximalen Dauer von 18 Monaten sind möglich.

Dienstzeit
Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit kann bei über 26-Jährigen zwischen 20,5 und einem Vollzeiteinsatz liegen. Die tägliche Dienstzeit wird mit der Einsatzstelle abgesprochen. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit.

Einsatzstellen
Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die Einsatzstelle. Die Freiwilligen wirken in gemeinwohlorientierten Einsatzstellen mit. Dies können Berliner Umwelteinrichtungen, wie Vereine, Verbände, Behörden und Naturschutzstationen sein.

Fahrtkostenermäßigung
Die Freiwilligen im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) erhalten bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) die gleichen Vergünstigungen wie Schüler*innen oder Auszubildende (Azubiticket). Freiwillige, die einen „Berlinpass“ besitzen (weil sie z.B. Bürgergeld erhalten), können sich auch das kostengünstigere Sozialticket für den Bereich AB bei der BVG kaufen. Die Fahrtkosten, die im Rahmen der Weiterbildungstage entstehen, werden den Freiwilligen von der Stiftung Naturschutz Berlin erstattet. 

Finanzierung
Der Ökologische Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) der Stiftung Naturschutz Berlin wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch die beteiligten Einsatzstellen finanziert.

Förderverein Ökologische Freiwilligendienste (FÖF e.V.)
Der Förderverein Ökologische Freiwilligendienste (FÖF) e.V. ist der Verein der Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) in Deutschland. Hier ist auch die Zentralstelle Ökologischer Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) angesiedelt, unter deren Dach sich die FÖJ-Träger organisiert haben, die den ÖBFD als einen ökologischen Zweig des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) anbieten: www.oeko-bundesfreiwilligendienst.de (siehe auch „Z“ wie Zentralstelle) 

Führungszeugnis
Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) sind von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit. Bei der Beantragung des Führungszeugnisses muss dazu ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden.

Gesetz
Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Hilfstätigkeit
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) soll laut Bundesfreiwilligendienstgesetz überwiegend eine „praktische Hilfstätigkeit“ sein. Hilfstätigkeit heißt Unterstützung der Einsatzstellen unter Berücksichtigung der Kompetenzen der Freiwilligen. Die Stiftung Naturschutz Berlin achtet bei der Einsatzstellenauswahl auf interessante Tätigkeiten und gute Betreuung, die den unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedürfnissen der Freiwilligen entsprechen.

Informationen
Informationen zum Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) gibt es bei der Stiftung Naturschutz Berlin (Kontaktdaten siehe auch „A“ wie Ansprechpartner) oder der Zentralstelle ÖBFD beim Förderverein Ökologische Freiwilligendienste (FÖF) e.V.. Infos zum Bundesfreiwilligendienst (BFD) im Allgemeinen finden Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben (BAFzA).

Jugendfreiwilligendienste
Zu den Jugendfreiwilligendiensten gehören das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ). Diese Dienste werden über das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt und richten sich an „jüngere“ Menschen zwischen 16 und 26 Jahren. Auch bei der Stiftung Naturschutz Berlin können Sie sich für ein FÖJ bewerben.

Krankenversicherung
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist als Freiwilligendienst per Gesetz zugleich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Demnach werden alle BFD-Freiwilligen grundsätzlich als eigenständige Mitglieder in einer (frei wählbaren) gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, also auch zur Krankenversicherung, übernimmt die Stiftung Naturschutz Berlin als Träger und Vertragspartner.  Eine ggf. vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen, kann aber anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des BFD privat versichert waren. 

Müssen privatversicherte Teilnehmer*innen privat versichert bleiben, werden die Kosten für die private Krankenversicherung vom Träger nicht übernommen. Ggf. muss vor Beginn des BFD mit der jeweiligen Krankenversicherung abgestimmt werden, ob die private Versicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes ruhen oder gekündigt kann.  Die Versicherungspflicht in der GKV tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamt*innen, Richter*innen, Soldat*innen auf Zeit und Pensionär*innen, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamt*innen für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten 5 Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (vgl. § 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Gesetzlich versicherte Altersrentner*innen, die einen BFD leisten, unterliegen daher der Versicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). 

Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der GKV können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden (siehe auch „S“ wie  Sozialversicherung).

Krankheit
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle und der Stiftung Naturschutz Berlin unverzüglich mitzuteilen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ärztliche Krankschreibung) muss ab dem 4. Kalendertag eingeholt und die Stiftung Naturschutz über Beginn und voraussichtliches Ende der Krankschreibung informiert werden. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von 6 Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentner/innen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Kündigung
Freiwillige/r und Einsatzstelle vereinbaren eine vertraglich festgelegte Dauer ihres Dienstes. Eine Auflösung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen von Teilnehmer*in und Einsatzstelle unkompliziert und ohne Kündigungsfrist problemlos möglich. Auch ohne Einvernehmen ist eine schriftliche Kündigung des Ökologischen Bundesfreiwilligendienstes (ÖBFD) nach Ablauf der Probezeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Beginn einer Beschäftigung) innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes möglich. Eine sog. „ordentliche Kündigung“ ist mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats möglich. Kündigen können sowohl die ÖBFD-Freiwilligen (keine Begründung notwendig) wie auch die Einsatzstelle (mit Begründung). 

Bitte lassen Sie sich hierbei grundsätzlich vom ÖBFD-Team der Stiftung Naturschutz Berlin unterstützen.

Lohn
Für das Engagement im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) gibt es keine Entlohnung, aber ein angemessenes Taschengeld sowie ggf. Zuschüsse zur Unterkunft und Verpflegung (siehe auch „T“ wie Taschengeld). Die Einsatzstellen können neben dem Taschengeld auch eine Unterkunft (in Berlin bisher nicht der Fall), Verpflegung oder Arbeitskleidung als Sachleistung zur Verfügung stellen.

Multikulti
Am Ökologischen Bundesfreiwilligendienst nehmen selbstverständlich auch Menschen aus Familien teil, die ihre Wurzeln in anderen Kulturen und Ländern haben. Die Freiwilligen mit diversen Herkunftsnationalitäten können dabei viel mit- und voneinander lernen. Der Ökologische Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) versteht sich als Beitrag zur sozialen Integration.

Mutterschutz
Im Bundesfreiwilligendienst (BFD) findet das Mutterschutzgesetz Anwendung. Es gelten u. a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw. Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.

Nebentätigkeit
Da Freiwillige, die älter als 26 Jahre sind, den Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) auch in Teilzeit (mehr als 20 Stunden pro Woche) leisten können, steht es ihnen frei eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Diese Nebentätigkeit muss mit der Einsatzstelle abgestimmt und bewilligt werden. Anträge dafür erhalten die Freiwilligen bei der Stiftung Naturschutz Berlin.

Ökologisch
Die Aufgaben im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) sind vielfältig. Je nach Einsatzstelle können diese in der ökologischen Landwirtschaft, im Naturschutz oder in der Landschaftspflege liegen. Einige Einsatzstellen engagieren sich aber auch in eher technisch ausgerichteten Themenfeldern, wie z.B. den Bereichen Erneuerbare Energien und Verkehr. Weitere interessante Einsatzfelder sind Umweltbildung und Umweltinformation.

Pflegeversicherung
Die Freiwilligen sind grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, siehe auch „S“ wie Sozialversicherung).

Praktikumsanerkennung
Der Ökologische Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) ist nicht generell als (Vor-)Praktikum für bestimmte Ausbildungs- oder Studiengänge anerkannt. Die Entscheidung darüber liegt bei den Ausbildungsstätten. Wer also entsprechende Pläne hat, sollte sich mit der Ausbildungsstelle bzw. der Studienberatung in Verbindung setzen und die Anforderungen abklären. Auf diese Weise kann die Einsatzstelle zielgerichtet ausgewählt werden.

Qualitätssiegel

Von Beginn an wird die Qualität Arbeit der Stiftung Naturschutz Berlin im Ökologischen Bundesfreiwilligendienstes (ÖBFD) zertifiziert. Von 2007 bis 2023 erfolgte dies durch die Agentur Quifd (Qualität in Freiwilligendiensten). Seit 2023 wird die Arbeit in den ökologischen Freiwilligendiensten FÖJ und ÖBFD durch den Förderverein Ökologische Freiwilligendienste (FÖF e.V.) zertifiziert. Die Stiftung Naturschutz Berlin ist bundesweit der erste Träger, der die Zertifizierung erfolgreich absolviert und das neue Qualitätssiegel des FÖF e.V. erlangt hat. Dieses Zertifikat des FÖF e.V. dient als Nachweis einer hohen Qualität in der Durchführung der ökologischen Freiwilligendienste.

Rechte
Die Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst (BFD) sind rechtlich in vielen Punkten Auszubildenden und Arbeitnehmer/innen gleichgestellt. Ihre besonderen Rechte im BFD wie auch ihre Pflichten sind vertraglich geregelt (siehe auch „V“ wie Vertrag).

Rentenversicherung
Die Stiftung Naturschutz Berlin zahlt die Beiträge für die Teilnehmer*innen in die gesetzliche Rentenversicherung ein (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Die Freiwilligen unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Freiwilligen pflichtversichert – also neben den jüngeren Freiwilligen auch Senior*innen, die noch keine Altersrente beziehen, sowie Altersteilrentenbezieher*innen und Erwerbsminderungsrentner*innen. Wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente, unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze, beziehen, besteht hinsichtlich des „Arbeitnehmeranteils“ keine Beitragspflicht. Die Stiftung Naturschutz Berlin führt jedoch den „Arbeitgeberanteil“ ab.Für alle Freiwilligen werden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente vollendet haben, hat die Einsatzstelle bzw. der Träger den Arbeitgeberanteil der Arbeitslosenversicherung abzuführen(siehe auch „S“ wie  Sozialversicherung).

Rundfunkbeitrag 
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags wird nur bei sozialen Härtefällen gewährt (bestimmte Personengruppen werden benannt). Generell fallen Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst(BFD) leider nicht darunter.

Seminare
Die monatlichen Weiterbildungstage sind fester Bestandteil des Ökologischen Bundesfreiwilligendienstes (ÖBFD). Die Freiwilligen legen einmal jährlich gemeinsam Fortbildungsthemen fest und wählen dann individuell und je nach Interesse monatlich ein Seminar aus einer Vielzahl angebotener Seminarthemen aus. Auch die Seminare des Bildungsforums für Natur- und Umweltschutz stehen zur Wahl. Die Weiterbildungstage werden von der Stiftung Naturschutz Berlin organisiert und durchgeführt – teilweise mit Unterstützung von Freiwilligen. Sie dienen der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Themen aus den Bereichen Ökologie, Umwelt- und Naturschutz, (Umwelt-)Politik und Gesellschaft sowie dem persönlichen Austausch über die Arbeitserfahrungen als ÖBFD-Freiwillige. Es sind aber auch Methodenseminare möglich. Inhaltlich kann es in den Seminaren beispielsweise um „Klimaschutz und erneuerbare Energien", „Die Wölfe in der Lausitz“, „Ökologisches Imkern“, „Gewässerökologie“ oder auch um „Fundraising“ oder „Projektmanagement“ gehen. Das Ganze ist gestaltet in Workshops, Vorträgen, Exkursionen oder Gesprächsrunden. Sämtliche Kosten für die Seminare und die Teilnahme daran (z.B. Fahrkarten und Verpflegung) übernimmt die Stiftung Naturschutz Berlin. Freiwillige im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD), die mindestens 27 Jahre alt sind, nehmen an einem Weiterbildungstag pro Monat teil. Für unter 27-jährige sieht der Gesetzgeber die Teilnahme an 25 Seminartagen pro Jahr vor, davon ein 5-tägiges Seminar zur Politischen Bildung in einem der Bildungszentren des Bundes. 

Sozialversicherung
Im Bundesfreiwilligendienst (BFD) unterliegen die Freiwilligen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht, sie werden so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Die Pflichtversicherung besteht aus Renten-, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Stiftung Naturschutz Berlin zahlt als Träger sowohl den Arbeitnehmer- wie auch den Arbeitgeberanteil, sodass die Pflichtversicherung für die Freiwilligen keine finanzielle Mehrbelastung bedeutet. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dienen das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) beziehungsweise die hierfür gezahlte geldliche Ersatzleistung (siehe auch „A“ wie Arbeitslosengeld I, „K“ wie Krankenversicherung, „P“ wie Pflegeversicherung, „R“ wie Rentenversicherung sowie „U“ wie Unfallversicherung).

Taschengeld
Der Ökologische Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst, für den aber ein Taschengeld gezahlt wird. Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart und hängt auch von den geleisteten Wochenstunden ab (siehe auch „L“ wie Lohn).

Teilnahmebedingungen
Abgesehen vom richtigen Alter, gibt es keine Teilnahmebedingungen. Die besten Voraussetzungen für einen Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) sind Freude und Interesse daran sich für Umwelt und Natur einzusetzen sowie neue Menschen, Projekte und Orte kennenzulernen. 

Träger
Die Stiftung Naturschutz Berlin ist Träger des Ökologischen Bundesfreiwilligendienstes (ÖBFD). Sie übernimmt das Freiwilligenmanagement und...

  • unterstützt die Freiwilligen bei der Wahl einer geeigneten Einsatzstelle.
  • organisiert Weiterbildungstage für die Freiwilligen und führt sie durch. 
  • klärt Rechtsfragen und Probleme.
  • leistet Hilfestellung bei Problemen jeglicher Art in der Einsatzstelle. 
  • berät die Einsatzstellen bei Fragen des Einsatzes und der Begleitung der Freiwilligen.
  • bietet einen Erfahrungsaustausch und Fortbildungen für die Einsatzstellen.
  • zahlt das Taschengeld an die Freiwilligen aus und meldet sie bei der Sozialversicherung an bzw. überweist die damit verbundenen Beiträge.
  • sichert die Qualität des Ökologischen Bundesfreiwilligendienstes. 

Die Zentralstelle ÖBFD zeichnet sich dadurch aus, dass alle ihr angeschlossen Einsatzstellen mit lokalen Trägern zusammenarbeiten, die Erfahrungen aus der Arbeit als Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) mitbringen. Die Stiftung Naturschutz Berlin ist seit 1994 größter Träger des FÖJ in Berlin und seit 2011 auch als größter Träger im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst aktiv.

Unfallversicherung
Für den Fall eines Unfalles am Arbeitsplatz sind alle Freiwilligen durch die gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft der Einsatzstelle versichert. Gleiches gilt für den direkten Weg zum Einsatzort und vom Einsatzort. Wichtig ist, dass jeder Unfall sofort der Einsatzstelle und der Stiftung Naturschutz Berlin mitgeteilt wird, damit der Vorfall an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden kann. Nur so können für die Freiwilligen Ansprüche bei eventuellen Folgen des Unfalls gesichert werden(siehe auch „S“ wie Sozialversicherung).

Unterkunft
Eine Unterkunft wird im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) in Berlin nicht zur Verfügung gestellt. Darum muss sich jede/r Freiwillige selbst kümmern (siehe auch „W“ wie Wohngeld).

Urlaub
Der Urlaub beträgt bei 12-monatiger Teilnahme am Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) 26 Arbeitstage - vorausgesetzt, die Freiwilligen sind an 5 Tagen pro Woche in der Einsatzstelle anwesend. Vereinbaren Freiwillige mit der Einsatzstelle z.B. nur eine 4-Tagewoche, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend um ein Fünftel. Im Fall einer kürzeren oder längeren ÖBFD-Teilnahme haben die Freiwilligen entsprechend weniger bzw. mehr Urlaubsanspruch (Reduzierung bzw. Erhöhung pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs). Urlaubszeiten werden mit den Einsatzstellen abgesprochen und der Stiftung Naturschutz Berlin als Träger mitgeteilt.

Vereinbarung
Die Freiwilligen im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) schließen mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab, welche mit der Einsatzstelle, der Stiftung Naturschutz Berlin als Träger und der Zentralstelle ÖBFD abgestimmt wird. Hier werden Einzelheiten zu den Themen Dienstzeit, Seminarteilnahme, Taschengeld, Urlaub, Zeugnis, Kündigung und vieles mehr geregelt. Die Stiftung Naturschutz Berlin übernimmt die Vertragserstellung und die Gesamtkoordination bei der Vertragsschließung mit allen Vertragsparteien.

Versicherung
Siehe „A“ wie Arbeitslosengeld I, „K“ wie Krankenversicherung, „P“ wie Pflegeversicherung, „R“ wie Rentenversicherung, „S“ wie Sozialversicherung sowie „U“ wie Unfallversicherung

Waisenrente
Für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wohngeld
Wohngeld kann an Bundesfreiwillige gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es muss beim zuständigen Bezirksamt beantragt werden und ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, welche bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen  eingesehen werden können.

X für'n u
Nach dem Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) sind die Freiwilligen in vielen Fragen des Umwelt- und Naturschutzes fit, können mitreden und argumentieren. Damit kann ihnen in dieser Hinsicht keiner ein „X für ein U vormachen“.

Young and busy
„Young and busy“ muss man im Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) nicht sein – „(g)old and busy“ geht auch.

Zentralstelle
Jede Einsatzstelle und jeder Träger des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) müssen sich einer Zentralstelle anschließen, welche auf Bundesebene tätig ist. Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen den BFD ordnungsgemäß durchführen. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt, den Trägern und den Einsatzstellen. Die Stiftung Naturschutz Berlin hat sich mit ihren Einsatzstellen der Zentralstelle Ökologischer Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD). beim Förderverein Ökologische Freiwilligendienste (FÖF) e.V. angeschlossen (siehe auch „T“ wie Träger).

Zeugnis
Zum Ende des Ökologischen Bundesfreiwilligendienstes (ÖBFD) erhalten die Freiwilligen vom Träger ein ÖBFD-Teilnahmezertifikat und von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis, das neben den Tätigkeiten und der Einsatzdauer auch die Leistungen und die Führung der Freiwilligen berücksichtigt und eine Gesamtbeurteilung enthält.

Zuverdienstgrenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung
Auch wenn im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) nur ein kleines Taschengeld gezahlt werden kann, ist es möglich, dass sich das auf andere staatliche Leistungen auswirkt. Wird vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente als Vollrente bezogen, muss die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Diese beträgt monatlich 450 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kann die Rente nur als eine entsprechend reduzierte Teilrente weiter bezogen werden, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Die Ableistung eines BFD kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.Besondere Regelungen gelten bei Renten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen werden. In diesem Fall sollten sich die Bewerber*innen vorab unbedingt individuell bei ihrem Rentenversicherungsträger erkundigen, ob im Falle einer Tätigkeit im BFD die Erwerbsminderung weiter besteht. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.