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Grundsätze zur Jagdabgabe

1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

Die Stiftung Naturschutz Berlin gewährt auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Landesjagdgesetz Berlin (LJagdGBln) und § 2 Abs. 2 Gesetz über die Stiftung Naturschutz Berlin sowie nach Maßgabe dieser Grundsätze und den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHOBln) Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Grundsätzen besteht nicht. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand der Stiftung Naturschutz Berlin im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuwendungen und Maßnahmen, die im Rahmen dieser Grundsätze vergeben werden, dienen der Verwirklichung der in § 21 LJagdGBln festgelegten Ziele. Die Stiftung Naturschutz Berlin kann Maßnahmen, die der Förderung des Jagdwesens dienen, selbst beauftragen. Maßnahmen, die durch Institutionen der Berliner Verwaltung durchgeführt werden, können nur im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge realisiert werden.

2. Zuwendungsart

Die Finanzierung erfolgt in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.

3. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens unter Berücksichtigung des § 21 Abs.1 LJagdGBln, insbesondere

  1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes und
  2. Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie der Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.

Darüber hinaus stellt die Erforschung der Lebensbedingungen von Wildtieren in städtischen Lebensräumen einen besonderen Förderschwerpunkt dar.

Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben können unter anderem gefördert werden:

  1. Umweltbildungsmaßnahmen, die geeignet sind, das Wissen über das Wild und seine Lebensräume zu fördern
  2. Biotopgestaltung und -pflege zur Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes
  3. Artenschutzmaßnahmen für im Bestand bedrohte Wildtierarten und deren potenzielle Biotope
  4. Maßnahmen zur Wildtierhege
  5. Maßnahmen zum Erhalt und zur Vergrößerung der Biodiversität
  6. Maßnahmen zur Erforschung der Wildtiere und ihrer Lebensräume
  7. Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Aufklärung über das Jagdwesen sowie über Wildtiere und deren Lebensräume
  8. jagdliche Aus- und Fortbildung, inkl. Jagdhundeausbildung
  9. jagdliche Brauchtumspflege

4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsnehmer sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und  Personengesellschaften.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen, die zur Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind, sind vom Antragsteller einzuholen. Die Fördermittel werden für Projekte und Maßnahmen zugunsten Berlins eingesetzt. Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

6. Verfahren

Es ist ein schriftlicher Antrag bei der Stiftung Naturschutz Berlin einzureichen. Hierzu kann das von der Stiftung Naturschutz Berlin zur Verfügung gestellte Formblatt verwendet werden. Der Antrag kann ebenfalls formlos eingereicht werden, wenn er folgende Informationen beinhaltet:

  1. eine ausführliche Projektbeschreibung
  2. einen Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen
  3. eine Erklärung darüber, dass mit der Projektmaßnahme noch nicht begonnen wurde
  4. ggf. eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung.

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann verlangt werden, soweit die Stiftung Naturschutz Berlin dies für erforderlich hält. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP), die für die Zuwendungsempfänger verbindlich sind.

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nur auf schriftliche Anforderung an die Stiftung Naturschutz Berlin nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat zu dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch 2 Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, der Stiftung Naturschutz Berlin einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis umfasst einen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis. Belege und Quittungen sind beizufügen. Die Bewilligungsstelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Die Stiftung Naturschutz Berlin ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen sowie durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

7. Sonstige Bestimmungen zum Zuwendungsverfahren

Für die  Gewährung von Fahrt- bzw. Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung der Mittel, die ggf. später erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung und die Verzinsung aufgrund Verzugs gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, insbesondere die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBestP) in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Grundsätze wurden vom Stiftungsrat der Stiftung Naturschutz Berlin am 29.09.2009 verabschiedet.