Ordnung muss sein

Gesetz

Gesetz über die Stiftung Naturschutz Berlin vom 26. März 1981, GVBl. S. 514, zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Neuregelung der Stiftung Naturschutz Berlin vom 10. Oktober 2017, GVBl. S.512.

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

(1) Die Stiftung Naturschutz Berlin ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
(2) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.

§ 2 Stiftungszweck, Aufgaben

(1) Die Stiftung fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft. Sie trägt durch eigenes Handeln und die Förderung Dritter zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Insbesondere werden Konzepte, Pläne, Maßnahmen oder sonstige Projekte mit folgenden Zielen von der Stiftung gefördert, initiiert, begleitet oder umgesetzt:

  1. Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemdienstleistungen,
  2. Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie Bewältigung des Klimawandels und dessen Folgen,
  3. Verbesserung des Erholungswertes der Stadtlandschaft,
  4. Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Prinzips der Nachhaltigkeit der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  5. Förderung der Forschung und modellhafter Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  6. Aktivierung und Unterstützung zivilgesellschaftlichen Engagements für Anliegen des Umweltschutzes.

(2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe

  1. das Jagdwesen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern,
  2. am Grundstücksverkehr zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege teilzunehmen,
  3. die ökologischen Freiwilligendienste durchzuführen oder zu fördern,
  4. den Naturschutzpreis des Landes Berlin zu verleihen,
  5. die Veranstaltung „Der Lange Tag der StadtNatur” auszurichten,
  6. Dritte als Dienstleister bei der Ausbringung zweckgebundener Mittel zu unterstützen,
  7. Maßnahmen zur Aufklärung sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Berliner Naturschutz zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Berliner Naturschutzgesetzes, des Umweltschutzes, der Forschung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung tätig wird.

§ 4 Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (Geschäftsführung).
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Vorstand

(1) Die drei Mitglieder des Vorstandes werden jeweils vom Senat von Berlin berufen und abberufen. Sie werden jeweils von einer der drei im Stiftungsrat vertretenen Gruppen für die Dauer einer Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin vorgeschlagen. Wird von dem Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht, so erfolgt die Berufung auf Vorschlag der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist unzulässig.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Stiftungsrates und ist verantwortlich für die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte.
(4) Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Ernennung des neuen Vorstands auch nach Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses im Amt. Auf eigenen Wunsch kann ein Vorstandsmitglied jederzeit ausscheiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird nach Maßgabe des Absatzes 1 ein neues Vorstandsmitglied ernannt. 

§ 6 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen und abberufen.
(2) Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Aufgaben der Stiftung, insbesondere die laufenden organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Personalangelegenheiten und leitet die Geschäftsstelle.
(3) Die Geschäftsführung hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Geschäftsführung ist an Weisungen des Vorstands gebunden. Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Organe.

§ 7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses entsandt werden. Es werden entsandt:

  1. Fünf Mitglieder von den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, vom Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen,
  2. fünf Mitglieder durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung, 
  3. sowie durch das Abgeordnetenhaus so viele Mitglieder, wie es der Anzahl der im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen entspricht ; bei der vom Abgeordnetenhaus vorzunehmenden Wahl hat jede Fraktion das Vorschlagsrecht für ein Mitglied.

Die Entscheidungsberechtigen können die von ihnen entsandten Mitglieder jederzeit abberufen und an deren Stelle nach Maßgabe des Satzes 1 neue Mitglieder entsenden.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrats ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats oder dessen Staatssekretärin oder Staatssekretär, wenn das Senatsmitglied sie oder ihn statt seiner selbst als Vorsitzende oder Vorsitzenden benennt. Die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte.
(3) Der Stiftungsrat beschließt zu Grundzügen und fachlichen Schwerpunkten der Stiftungsarbeit sowie in Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er berät den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit. Aufgaben des Stiftungsrats sind insbesondere:

  1. Festlegung der Grundzüge der Anlage des Stiftungsvermögens,
  2. Auswahl des Trägers des Naturschutzpreises des Landes Berlin,
  3. Feststellung des Haushaltsplans, 
  4. Entscheidung über die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer, die oder der die Jahresrechnung prüft,
  5. Antrag auf Abberufung von Mitgliedern des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder. Der Stiftungsrat beziehungsweise die jeweilige Gruppe soll unverzüglich einen Vorschlag für die Nachfolge unterbreiten.
  6. Entlastung des Vorstands.

Der Stiftungsrat ist nicht an Weisungen gebunden.
(4) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen die oder der Vorsitzende des Vorstands oder deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Geschäftsführung teil. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme berechtigt.
(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Vermögen, Verwendung der Mittel, Zuwendungen, Entschädigungen

(1) Das vom Land Berlin als Grundausstattung eingebrachte Stiftungsvermögen wird zum 31. März 2016 mit 3 200 000 Euro festgesetzt. Das diesen Betrag am Stichtag übersteigende Stiftungsvermögen wird an den Landeshaushalt abgeführt. Die privaten Zustiftungen in das Stiftungskapital bleiben davon unberührt. Das verbleibende Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und risikoarm anzulegen. Das Land Berlin oder Dritte können Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen.
(2) Das Land Berlin stattet die Stiftung durch laufende Zuwendungen finanziell so aus, dass die nachhaltige Erfüllung der Zwecksetzung nach § 2 gesichert ist; dazu schließt es mit der Stiftung einen langfristigen Vertrag.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus

  1. Zuwendungen Berlins aus der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
  2. anderen Zuwendungen Berlins,
  3. Leistungen Dritter,
  4. Erträgen des Stiftungsvermögens,
  5. zweckgebundenen Zuwendungen der Jagdabgabe nach § 21 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Berlin.

(4) Die Stiftung kann Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, an zuwendungsberechtigte Dritte im Land Berlin weiterreichen. Dabei ist § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 62 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 62 Absatz 1 der Abgabenordnung) gebildet werden.
(6) Die Entschädigung für die Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstands richtet sich nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist. 

§ 9 Satzung

Die Satzung der Stiftung wird als Rechtsverordnung des Senats von Berlin erlassen. Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.

§ 10 Heimfall

Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unter Beachtung bestehender Zweckbindungen unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.