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Richtlinien Trenntstadt Berlin

Förderfonds Trenntstadt Berlin – Förderrichtlinie in der Fassung vom 01.01.2026

1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) stellen im Förderfonds Trenntstadt Projektfördermittel zur Verfügung. Diese werden aus Mitteln des Dualen Systems finanziert.

Die Stiftung Naturschutz Berlin (SNB) gewährt gemäß der Kooperationsvereinbarung vom 24.04.2023 zwischen SNB und BSR Zuwendungen* aus den Mitteln des Förderfonds Trenntstadt Berlin für Projektförderung**. Grundlage der Projektförderung sind diese Richtlinie und die Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Berlin §23 und §44 (AV LHO) sowie die ANBest-P.

Die SNB übernimmt die fachliche und administrative Beratung der Antragsteller*innen, Vorbereitung von Förderentscheidungen, Projektbegleitung und projektbezogene Erfolgskontrolle in Abstimmung mit Vertreter*innen der BSR.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht.

Über die Bewilligung entscheidet gemäß Kooperationsvereinbarung ein paritätisch mit Vertreter*innen der BSR und der Stiftung Naturschutz Berlin besetztes Gremium (Kuratorium) im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zuwendung, die im Rahmen dieser Förderrichtlinien vergeben werden, dienen dem Zweck, das Volumen von Verpackungsabfällen zu verringern und die Quote der Getrennterfassung zu verbessern. Dies soll unter anderem erreicht werden, indem das allgemeine Verständnis für Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Recycling in der Öffentlichkeit gestärkt und so das Verhalten im Umgang mit Verpackungen nachhaltig verändert wird.

Die Fördermittel werden für Projekte vergeben, die auf dem Gebiet Berlins durchgeführt werden und die eine erkennbare, sachbezogene positive Wirkung im Land Berlin erzielen sollen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

*Zuwendungen sind staatliche Fördergelder von Bund, Ländern, Kommunen und öffentlichen Körperschaften bzw. Stiftungen, die nicht bzw. nur bedingt zurückzuführen sind. Diese oftmals finanzielle Förderung findet dort statt, wo der Staat ein Interesse an der Erfüllung bestimmter Aufgaben hat. Wer staatliche Fördermittel erhält, begibt sich in den Bereich des Zuwendungsrechts, das wiederum ein Teil des öffentlichen Haushaltsrechtes ist.

**Projekte sind einzeln abgegrenzte bzw. abgrenzbare Vorhaben.
 

2. Gegenstand der Förderung

Aus dem Förderfonds Trenntstadt Berlin können Projekte gefördert werden mit folgenden Inhalten:

a) Maßnahmen der Abfallberatung, die das gesellschaftliche Engagement zur Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Verbesserung der Getrennterfassung von Verpackungsabfällen steigern.
b) Maßnahmen, die auf dem Gebiet Berlins durchgeführt werden. Der Sitz bzw. die Meldeadresse der Antragstellenden selbst ist nicht auf Berlin beschränkt.
c) Projekte mit originellen und kreativen Ansätzen für

  • die Ansprache von Zielgruppen, die mit den herkömmlichen Instrumenten und Aktionen der Abfallberatung nicht oder nur schwer erreicht werden (unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen Vielfalt, Vielsprachigkeit und der unterschiedlichen Sozialstruktur der Stadt Berlin),
  • Aktivitäten von Mieter*innenbeiräten und engagierten Initiativen
  • Maßnahmen, die besonders die Qualität und Quantität der gesammelten Abfälle im Fokus haben
  • Maßnahmen in Großwohnanlagen,
  • Maßnahmen des Wissenstransfers und der Vernetzung auf lokaler Ebene und
  • Entwicklung und Erprobung von Good-Practice-Modellen für unterschiedliche kulturelle und soziale Umfelder.

Das Kuratorium kann Förderschwerpunkte festlegen.
 

3. Zuwendungsempfänger*innen

Zuwendungsempfänger*innen können natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften sein.
 

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen (z.B. Auftragserteilung) gilt bereits als Vorhabenbeginn.

Im Einzelfall kann auf Antrag zugelassen werden, dass das Vorhaben vor der Bewilligung begonnen werden kann (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

Von einer Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Pflichtaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Auflagen aus gesetzlichen oder anderweitigen Verpflichtungen.

Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen, die zur Umsetzung eines Projektes oder einer Maßnahme erforderlich sind, sind von den Antragsteller*innen einzuholen.

Das geplante Vorhaben dient der Berliner Bevölkerung und darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

Bei der Projektkonzeption ist auf Nachhaltigkeit zu achten. So sollen beispielsweise Informationsmaterialien, Websites, Konzepte, Leitfäden, Theaterstücke, Gegenstände o.Ä. auch nach Abschluss der Förderphase möglichst weitergenutzt werden bzw. einer weiteren Verwendung zugeführt werden.
 

5. Art der Zuwendungen

In der Regel wird die Zuwendung als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Eine Mindestfördersumme ist nicht vorgesehen, der Förderhöchstbetrag bemisst sich anhand der zum Antragszeitpunkt verfügbaren Mittel.

Der Förderbeginn ist innerhalb des Kalenderjahres laufend möglich, wobei grundsätzlich ein Abschluss bis Jahresende anzustreben ist. Mehrjährige Laufzeiten sind möglich, sofern der Umfang des Vorhabens und sein Beitrag zur Erreichung der Förderziele dies rechtfertigen. Die bewilligten Mittel können in diesem Fall überjährig verwendet werden.
 

6. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalkosten, Honorarkosten, allgemeine Sachkosten und Sachkosten für Verwaltungsausgaben.

Zu den Sachkosten für Verwaltungsausgaben gehören unter anderem Büromaterialien, Portokosten, anteilige Ausgaben für Miete, Mietnebenkosten, Versicherungen, Internet, Telekommunikation und Bankgebühren. Diese können einzeln im Kosten- und Finanzierungsplan aufgeführt oder als Pauschale in der Höhe von 7 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt werden.

Werden ausschließlich Sachkosten für Anschaffungen beantragt, so können Verwaltungskosten nicht pauschal, sondern nur nach Nachweis gegebenenfalls gewährt werden.

Fahrt- und Reisekosten sind nur im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig.

Die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind außerdem Betriebsausgaben, die dem Projekt nicht unmittelbar zuzurechnen sind, sowie Folgekosten, die durch das Vorhaben entstehen.
 

7. Verfahren

7.1 Antrag

Es ist ein schriftlicher Antrag bei der SNB in der Abteilung Fördermittelvergabe einzureichen. Hierzu ist das Online-Antragsportal der SNB zu verwenden. Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten, die zur sachlichen und fachlichen Antragsprüfung notwendig sind:

1. eine ausführliche Projektbeschreibung zu:

  • Projektziel
  • geplanten Maßnahmen
  • Zielgruppe (bei Umweltbildungsmaßnahmen: Anzahl der Personen, die voraussichtlich erreicht werden)
  • Notwendigkeit/ Dringlichkeit
  • Zielerreichungskriterien/ Erfolgskontrolle
  • Nachhaltigkeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Eigenleistung
  • Selbstdarstellung des Antragstellenden

2. einen Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen. Hierfür ist die Vorlage der SNB zu verwenden.

3. eine Erklärung darüber, dass mit der Projektmaßnahme noch nicht begonnen wurde

4. eine Eigenerklärung, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung weder ein Insolvenzverfahren über die Vermögensmasse beantragt oder eröffnet ist noch Umstände für einen Vermögensverfall bekannt sind sowie

5. ggf. eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann verlangt werden, soweit die Stiftung Naturschutz Berlin dies für erforderlich hält.

7.2 Bewilligung

Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand der Stiftung Naturschutz Berlin aufgrund der eingereichten Antragsunterlagen und vorliegenden Informationen und nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorstand kann die Entscheidung ganz oder teilweise an die Geschäftsführung der SNB delegieren.

Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid nach § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die für die Zuwendungsempfänger*innen verbindlich sind. Die Geschäftsstelle der Stiftung Naturschutz Berlin stellt die Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheide aus.

7.3 Auszahlung der Mittel

Die Zuwendungsmittel sind über den online Self-Service-Bereich der SNB abzurufen. Die Auszahlung der abgerufenen Mittel erfolgt nach Prüfung unbar auf die im Antrag angegebene Bankverbindung.

Ab dem zweiten Mittelabruf ist eine Belegliste einzureichen.

Bei einer Gesamtfördersumme über 10.000 Euro sind die jeweils ausgezahlten Mittel innerhalb von drei Monaten für den Zuwendungszweck auszugeben.

7.4 Anträge bis 1000,- Euro

Förderungen für Projekte mit Projektkosten bis maximal 1.000, - Euro und mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr können ebenfalls über das Online-Portal der SNB beantragt werden. Über die Bewilligung der eingereichten Anträge entscheidet die Geschäftsführung der SNB im Auftrag des Vorstandes.

Die Zuwendungen von bis zu 1.000 Euro können in einer Summe und ohne Verwendungsfrist ausgezahlt werden. In geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.5 Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger*innen haben zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, einen Verwendungsnachweis vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis umfasst ein Deckblatt, einen ausführlichen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis (Belegliste und summarische Zusammenstellung) und ggf. Belege/Zahlungsnachweise in Kopie. Belege und Quittungen sind bis fünf Jahre nach Projektende aufzubewahren und auf Anforderung nachzureichen.

Die SNB kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Nicht verausgabte Mittel sind unverzüglich an die Stiftung Naturschutz Berlin zurückzuzahlen.
 

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für alle datenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung, Bewilligung, Begleitung, Projektverlauf sowie Prüfung wird auf die Datenschutzerklärung der SNB verwiesen.

Auch sind die Stiftung, der BSR und die beteiligten Stellen berechtigt, Daten für Zwecke der Abfallberatung zu nutzen bzw. bereitzustellen.

Die Stiftung Naturschutz Berlin und die BSR sind zur publizistischen Verwertung geförderter Projekte berechtigt. Zuwendungsempfänger*innen haben bei allen Veröffentlichungen über das Förderprojekt in geeigneter Art und Weise (unter Verwendung des aktuellen Förderlogos) auf die Förderung der Projektmaßnahme durch die Stiftung Naturschutz Berlin hinzuweisen.

Zuwendungsempfänger*innen räumen SNB und BSR das Recht ein, die abgegebenen Berichte und Informationen über Inhalte der Förderung teilweise oder vollumfänglich im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation zu verwenden und gegebenenfalls zu veröffentlichen.

Für wissenschaftliche Arbeiten können im Zuge des Bewilligungsverfahrens Sperrfristen vereinbart werden.

Aus dem Projekt resultierende öffentliche Termine, Veranstaltungen o.ä. sind auf Seiten der Trenntmap Berlin einzutragen (www.trenntmap.de) sowie auf Umweltkalender.Berlin.
 

9. Haftung

Die Zuwendungsempfänger*innen führen die geförderten Projekte eigenverantwortlich unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen sowie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt. Die Stiftung Naturschutz Berlin steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des geförderten Projekts entstehen. Sofern der Stiftung Naturschutz aus dem Förderprojekt ein Schaden entsteht, wird sie von dem/der Zuwendungsempfänger*in schadlos gehalten.
 

10. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie wurde vom Kuratorium des Förderfonds Trenntstadt Berlin verabschiedet. Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft und gilt für zwei Jahre. Sie verlängert sich um jeweils weitere zwei Jahre, sofern keine neue Förderrichtlinie erlassen wird. Sollte die Kooperationsvereinbarung zwischen SNB und BSR enden, verliert die Richtlinie automatisch ihre Gültigkeit.