Richtlinien Trenntstadt Berlin
Förderrichtlinie Förderfonds Trenntstadt Berlin
1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) stellen im Förderfonds Trenntstadt Projektfördermittel zur Verfügung. Diese werden aus Mitteln des Dualen Systems finanziert. Die Stiftung Naturschutz Berlin übernimmt die fachliche und administrative Beratung der Antragsteller, Vorbereitung von Förderentscheidungen, Projektbegleitung und projektbezogene Erfolgskontrolle.
Sie gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Basis der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) und deren Ausführungsvorschriften (AV) finanzielle Zuwendungen für die Förderung von Projekten.
Zweck des Förderfonds ist, das Volumen von Verpackungsabfällen zu verringern und die Quote der Getrennterfassung zu verbessern. Dies soll unter anderem erreicht werden, indem das allgemeine Verständnis für Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Recycling in der Öffentlichkeit gestärkt und so das Verhalten im Umgang mit Verpackungen nachhaltig verändert wird.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen der Abfallberatung zur Steigerung des gesellschaftlichen Engagements zur Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Verbesserung der Getrennterfassung von Verpackungsabfällen.
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die auf dem Gebiet Berlins durchgeführt werden. Der Sitz bzw. die Meldeadresse der Antragstellenden selbst ist nicht auf Berlin beschränkt.
Gefördert werden insbesondere originelle und kreative Ansätze für
a. die Ansprache von Zielgruppen, die mit den herkömmlichen Instrumenten und Aktionen der Abfallberatung nicht oder nur schwer erreicht werden (unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen Vielfalt, Vielsprachigkeit und der unterschiedlichen Sozialstruktur der Stadt Berlin),
b. Aktivitäten von Mieterbeiräten und engagierten Initiativen in Großwohnanlagen,
c. Maßnahmen des Wissenstransfers und der Vernetzung auf lokaler Ebene,
d. Entwicklung und Erprobung von Good-Practice-Modellen für unterschiedliche kulturelle und soziale Umfelder.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen (z.B. Auftragserteilung) gilt bereits als Vorhabenbeginn. Im Einzelfall kann auf Antrag zugelassen werden, dass das Vorhaben vor der Bewilligung begonnen werden kann.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Pflichtaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Auflagen aus gesetzlichen oder anderweitigen Verpflichtungen sowie kommerzielle Maßnahmen.
Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind Projekte, die einen rein kommerziellen Zweck verfolgen.
Bei der Projektkonzeption ist auf Nachhaltigkeit zu achten. So sollen beispielsweise Informationsmaterialien, Websites, Konzepte, Leidfäden, Theaterstücke, Gegenstände o.Ä. auch nach Abschluss der Förderphase möglichst weitergenutzt werden bzw. einer weiteren Verwendung zugeführt werden.
5. Art und Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden in der Regel als zweckgebundene nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Eine Mindestfördersumme ist nicht vorgesehen, der Förderhöchstbetrag bemisst sich anhand der zum Antragszeitpunkt verfügbaren Mittel.
Der Förderbeginn ist innerhalb des Kalenderjahres laufend möglich, wobei grundsätzlich ein Abschluss bis Jahresende anzustreben ist. Mehrjährige Laufzeiten sind möglich, sofern der Umfang des Vorhabens und sein Beitrag zur Erreichung der Förderziele dies rechtfertigen. Die bewilligten Mittel können in diesem Fall überjährig verwendet werden.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Personalkosten, Sachkosten, Fremdleistungen (Honorare und Aufträge) und Reisekosten (Bundesreisekostengesetz - BRKG). Als Sachkosten können auch Ausgaben für Porto, Telefonnutzung und Büro- bzw. Kleinmaterialien abgerechnet werden. Sollen keine Ausgaben für Porto, Telefonnutzung, Büro- bzw. Kleinmaterialien abgerechnet werden, kann stattdessen eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 7% der beantragten Fördersumme geltend gemacht werden.
Die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind auch Betriebsausgaben, die dem Projekt nicht unmittelbar zuzurechnen sind, sowie Folgekosten, die durch das Vorhaben entstehen.
6. Verfahren
Es ist ein schriftlicher Antrag – sowohl digital als auch rechtskräftig unterschrieben postalisch – bei der Stiftung Naturschutz Berlin einzureichen. Hierzu sind die von der Stiftung Naturschutz Berlin zur Verfügung gestellten Formulare a) Antragsformular und b) Formular Kosten- und Finanzierungsplan zu verwenden.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann verlangt werden, soweit die Stiftung Naturschutz Berlin dies für erforderlich hält.
Über die Bewilligung entscheidet ein paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der BSR und der Stiftung Naturschutz Berlin besetztes Kuratorium im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen in Hinblick auf den absehbaren Beitrag zum unter Nr. 1 genannten Förderziel.
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid nach § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) in Verbindung mit Anlage 2 AV § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBest-P. In diesen Nebenbestimmungen sind insbesondere die Anforderung der Zuwendung, die bei einer Vergabe einzuhaltenden Vorschriften und die Form des Nachweises der Mittelverwendung geregelt.
Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt ausschließlich auf schriftliche Anforderung an die Stiftung Naturschutz Berlin.
Die Bewilligungsstelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Stiftung Naturschutz Berlin ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Projekte unter 1000 Euro
Förderungen für Projekte bis maximal 1.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr können im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Hierfür ist das entsprechende Antragsformular zu nutzen. Die Mittelauszahlung erfolgt in diesen Fällen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung, ohne dass dafür eine Mittelanforderung einzureichen ist.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a. Für alle datenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung und der Verwaltung von bewilligten Förderungen wird auf die Datenschutzerklärung der SNB verwiesen.
b. Zuwendungsempfänger haben bei allen Veröffentlichungen über das Förderprojekt in geeigneter Art und Weise (unter Verwendung des aktuellen Förderlogos) auf die Förderung der Projektmaßnahme durch die Stiftung Naturschutz Berlin hinzuweisen.
c. Der Förderempfänger räumt der Stiftung das Recht ein, die abgegebenen Berichte und Informationen über Inhalte seiner Förderung teilweise oder vollumfänglich im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation zu verwenden. Für wissenschaftliche Arbeiten können Sperrfristen vereinbart werden.
d. Für die Erstattung von Fahrt- bzw. Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz BRKG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
e. Aus dem Projekt resultierende öffentliche Termine, Veranstaltungen o.ä. sind auf Seiten der Trenntmap Berlin einzutragen (www.trenntmap.de)sowie auf umweltkalender-berlin.de
f. Förderprojekte werden eigenverantwortlich unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen sowie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt. Die Stiftung Naturschutz Berlin steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des geförderten Projekts entstehen. Sofern der Stiftung Naturschutz aus dem Förderprojekt ein Schaden entsteht, wird sie vom Zuwendungsempfänger schadlos gehalten.
9. Geltungsdauer
Diese Richtlinie wurde von der Stiftung Naturschutz Berlin und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben am 6.5.2024 verabschiedet.