Wir fördern Initiative

Richtlinien Abfallberatung

Abfallberatung Zero Waste - Förderrichtlinie in der Fassung vom 01.01.2026

1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

Die Stiftung Naturschutz Berlin (SNB) gewährt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Stiftung Naturschutz Berlin, (SNB-Gesetz) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Berlin (AV LHO) und der ANBest-P Zuwendungen* aus dem Förderfonds Abfallberatung Zero Waste für Projektförderung**.

Die Fördermittel werden für Projekte vergeben, die der Abfallberatung dienen. Abfallberatung im Sinne dieser Richtlinie hat insbesondere Abfallvermeidung, Abfallverwertung inkl. Recycling, Abfallentsorgung, Ressourcenschutz und -verwendung u. ä. zum Gegenstand.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht.

Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand der SNB im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Fördermittel werden nur für Projekte vergeben, die auf dem Gebiet Berlins durchgeführt werden und die eine erkennbare, sachbezogene positive Wirkung im Land Berlin erzielen sollen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


*Zuwendungen sind i.d.R. Geldleistungen der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Kommunen) an Stellen außerhalb der jeweiligen Verwaltung, die nicht bzw. nur bedingt zurückzuführen sind. Sie dienen dazu, Maßnahmen und Vorhaben finanziell zu unterstützen, an deren Erfüllung der Staat ein besonderes Interesse hat. Wer staatliche Fördermittel erhält, unterliegt den Regelungen des Zuwendungsrechts, das wiederum Teil des öffentlichen Haushaltsrechtes ist.

**Ein Projekt ist ein inhaltlich klar bestimmtes, zeitlich befristetes und finanziell abgrenzbares Vorhaben.


2. Gegenstand der Förderung

Aus dem Förderfonds Abfallberatung Zero Waste können Projekte gefördert werden, die Abfallberatung zum Gegenstand haben, zum Beispiel die

a. Verhinderung der illegalen Entsorgung von Abfällen,
b. Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt,
c. Verstärkung des Interesses der Öffentlichkeit für diverse Abfallprobleme sowie den Schutz und die kontrollierte Nutzung von Ressourcen,
d. Förderung der Verwendung von Recyclingprodukten,
e. Erhöhung des gesellschaftlichen und individuellen Engagements zur Abfallvermeidung und Abfalltrennung,
f. Gewinnung neuer Mitstreiter*innen für die Abfallberatung im o. g. Sinn und
g. Ansprache von Zielgruppen, die mit den herkömmlichen Instrumenten der Abfallberatung nicht oder nur schwer erreicht werden.

Bei der Gestaltung der Projekte sollten besondere, innovative Ansätze angestrebt werden, bei denen die kulturelle Vielfalt und die Vielsprachigkeit der Stadt Berlin sowie der Alltagsbezug der Projektinhalte für die Zielgruppen berücksichtigt werden. Pilotprojekte mit absehbarem Erfolg können gefördert werden.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Pflichtaufgaben, institutionelle Förderungen und Maßnahmen zur Erfüllung von Auflagen aus rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Umsetzung freiwilliger Bindungen der Wirtschaft.

Der Vorstand der Stiftung kann Förderschwerpunkte festlegen.
 

3. Zuwendungsempfänger*innen

Zuwendungsempfänger*innen können natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften sein.


4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen (z.B. Auftragserteilung) gilt bereits als Vorhabenbeginn.

Im Einzelfall kann auf Antrag zugelassen werden, dass das Vorhaben vor der Bewilligung begonnen werden kann (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen, die zur Umsetzung eines Projektes oder einer Maßnahme erforderlich sind, sind von den Antragsteller*innen einzuholen.

Das geplante Vorhaben dient der Berliner Bevölkerung und darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

Bei der Projektkonzeption ist auf Nachhaltigkeit zu achten. So sollen beispielsweise Informationsmaterialien, Websites, Konzepte, Leitfäden, Theaterstücke, Gegenstände o.Ä. auch nach Abschluss der Förderphase möglichst weitergenutzt werden bzw. einer weiteren Verwendung zugeführt werden.
 

5. Art der Zuwendungen

In der Regel wird die Zuwendung als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Eine Mindestfördersumme ist nicht vorgesehen, der Förderhöchstbetrag bemisst sich anhand der zum Antragszeitpunkt verfügbaren Mittel.
 

6. Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personalkosten, Honorarkosten, allgemeine Sachkosten und Sachkosten für Verwaltungsausgaben.

Zu den Sachkosten für Verwaltungsausgaben gehören unter anderem Büromaterialien, Portokosten, anteilige Ausgaben für Miete, Mietnebenkosten, Versicherungen, Internet, Telekommunikation und Bankgebühren. Diese können einzeln im Kosten- und Finanzierungsplan aufgeführt oder als Pauschale in der Höhe von 7 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt werden.

Werden ausschließlich Sachkosten für Anschaffungen beantragt, so können Verwaltungskosten nicht pauschal, sondern nur nach Nachweis gegebenenfalls gewährt werden.

Fahrt- und Reisekosten sind nur im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig.

Die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind außerdem Betriebsausgaben, die dem Projekt nicht unmittelbar zuzurechnen sind, sowie Folgekosten, die durch das Vorhaben entstehen.
 

7. Verfahren

7.1. Antrag:
Es ist ein schriftlicher Antrag bei der SNB in der Abteilung Fördermittelvergabe einzureichen. Hierzu ist das Online-Antragsportal der SNB zu verwenden. Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten, die zur sachlichen und fachlichen Antragsprüfung notwendig sind:

1. eine ausführliche Projektbeschreibung zu:

  • Projektziel
  • geplanten Maßnahmen
  • Zielgruppe (bei Umweltbildungsmaßnahmen: Anzahl der Personen, die voraussichtlich erreicht werden)
  • Notwendigkeit/ Dringlichkeit
  • Zielerreichungskriterien/ Erfolgskontrolle
  • Nachhaltigkeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Eigenleistung
  • Selbstdarstellung des Antragstellenden

2. einen Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen. Hierfür ist die Vorlage der SNB zu      verwenden.
3. eine Erklärung darüber, dass mit der Projektmaßnahme noch nicht begonnen wurde
4. eine Eigenerklärung, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung weder ein Insolvenzverfahren über die Vermögensmasse beantragt oder eröffnet ist noch  Umstände für einen Vermögensverfall bekannt sind sowie
5.ggf. eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann verlangt werden, soweit die Stiftung Naturschutz Berlin dies für erforderlich hält.

7.2. Bewilligung:
Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand der Stiftung Naturschutz Berlin aufgrund der eingereichten Antragsunterlagen und vorliegenden Informationen und nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorstand kann die Entscheidung ganz oder teilweise an die Geschäftsführung der SNB delegieren.

Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid nach § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHOBln) unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die für die Zuwendungsempfänger*innen verbindlich sind. Die Geschäftsstelle der Stiftung Naturschutz Berlin stellt die Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheide aus.

7.3. Auszahlung der Mittel:
Die Zuwendungsmittel sind über den online Self-Service-Bereich der SNB abzurufen. Die Auszahlung der abgerufenen Mittel erfolgt nach Prüfung unbar auf die im Antrag angegebene Bankverbindung.

Ab dem zweiten Mittelabruf ist eine Belegliste einzureichen.

Bei einer Gesamtfördersumme über 10.000 Euro sind die jeweils ausgezahlten Mittel innerhalb von drei Monaten für den Zuwendungszweck auszugeben.

7.4. Anträge bis 1000,- Euro:
Förderungen für Projekte mit Projektkosten bis maximal 1.000,- Euro und mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr können ebenfalls über das Online-Portal der SNB beantragt werden. Über die Bewilligung der eingereichten Anträge entscheidet die Geschäftsführung der SNB im Auftrag des Vorstandes.

Die Zuwendungen von bis zu 1.000 Euro können in einer Summe und ohne Verwendungsfrist ausgezahlt werden. In geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.5. Verwendungsnachweis:
Die Zuwendungsempfänger*innen haben zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, einen Verwendungsnachweis vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis umfasst ein Deckblatt, einen ausführlichen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis (Belegliste und summarische Zusammenstellung) und ggf. Belege/Zahlungsnachweise in Kopie. Belege und Quittungen sind bis fünf Jahre nach Projektende aufzubewahren und auf Anforderung nachzureichen.

Die SNB kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Nicht verausgabte Mittel sind unverzüglich an die Stiftung Naturschutz Berlin zurückzuzahlen.


8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für alle datenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung, Bewilligung, Begleitung, Projektverlauf sowie Prüfung wird auf die Datenschutzerklärung der SNB verwiesen. Auch sind die Stiftung und die beteiligten Stellen berechtigt, Daten für Zwecke des Naturschutzes, der Abfallberatung und der Umweltbildung zu nutzen bzw. bereitzustellen.
Die Stiftung Naturschutz Berlin ist zur publizistischen Verwertung geförderter Projekte berechtigt. Zuwendungsempfänger*innen haben bei Veröffentlichungen über Förderprojekte in Pressemedien oder eigenen Publikationen und dergleichen in geeigneter Art und Weise (unter Verwendung des aktuellen Förderlogos) zum Ausdruck zu bringen, dass die Projektmaßnahme von der Stiftung Naturschutz Berlin gefördert worden ist. Über weitere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (z.B. örtliche Kennzeichnung) wird ggf. im Einzelfall befunden.

Für wissenschaftliche Arbeiten können im Zuge des Bewilligungsverfahrens Sperrfristen vereinbart werden.


9. Haftung

Die Zuwendungsempfänger*innen führen die geförderten Projekte eigenverantwortlich unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen sowie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt. Die Stiftung Naturschutz Berlin steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des geförderten Projekts entstehen. Sofern der Stiftung Naturschutz aus dem Förderprojekt ein Schaden entsteht, wird sie von dem/der Zuwendungsempfänger*in schadlos gehalten.


10. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie wurde vom Vorstand der Stiftung Naturschutz Berlin verabschiedet. Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft und gilt für zwei Jahre. Sie verlängert sich um jeweils weitere zwei Jahre, sofern keine neue Förderrichtlinie erlassen wird.