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Natürlich für Berlin

Richtlinien Förderfonds Abfallberatung Zero Waste

1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

Die Stiftung Naturschutz Berlin (SNB) vergibt Projektfördermittel aus dem Förderfonds „Abfallberatung“. Sie gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Basis der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) finanzielle Zuwendungen für die Förderung von Projekten, die der Abfallberatung dienen. Abfallberatung im Sinne dieser Richtlinie hat insbesondere Abfallvermeidung, Abfallverwertung inkl. Recycling, Abfallentsorgung, Ressourcenschutz und -verwendung u. ä. zum Gegenstand.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Über die Bewilligung, Teilbewilligung oder Ablehnung eines Antrages entscheiden die Organe der SNB im Rahmen der verfügbaren Mittel. 

Die Fördermittel werden nur für Projekte vergeben, die auf dem Gebiet Berlins durchgeführt werden und die eine erkennbare sachbezogene positive Wirkung im Land Berlin erzielen sollen.

2. Förderziele

Aus dem Förderfonds Abfallberatung können Projekte gefördert werden, die Abfallberatung zum Gegenstand haben, zum Beispiel die

a.    Verhinderung der illegalen Entsorgung von Abfällen
b.    Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen von Abfällen auf die Umwelt
c.    Verstärkung des Interesses der Öffentlichkeit für diverse Abfallprobleme sowie den Schutz und die kontrollierte Nutzung von Ressourcen
d.    Förderung der Verwendung von Recyclingprodukten
e.    Erhöhung des gesellschaftlichen und individuellen Engagements zur Abfallvermeidung und Abfalltrennung
f.    Gewinnung neuer Mitstreiter*innen für die Abfallberatung im o. g. Sinn
g.    Ansprache von Zielgruppen, die mit den herkömmlichen Instrumenten der Abfallberatung nicht oder nur schwer erreicht werden

Bei der Gestaltung der Projekte sollten besondere, innovative Ansätze angestrebt werden, bei denen die kulturelle Vielfalt und die Vielsprachigkeit der Stadt Berlin sowie der Alltagsbezug der Projektinhalte für die Zielgruppen berücksichtigt werden. Pilotprojekte mit absehbarem Erfolg können gefördert werden.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Pflichtaufgaben und Maßnahmen zur Erfüllung von Auflagen aus rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Umsetzung freiwilliger Bindungen der Wirtschaft. 

Die Organe der SNB können Förderschwerpunkte festlegen.

3. Zuwendungsempfänger*innen 

Zuwendungsempfänger*innen können natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen 

Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen, die zur Umsetzung eines Projektes erforderlich sind, sind von den Antragsteller*innen einzuholen. 
Das geförderte Projekt darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein oder genutzt werden.

5. Art der Zuwendungen

In der Regel erfolgt im Rahmen einer Projektförderung eine Fehlbedarfsfinanzierung. Bei der Zuwendung handelt es sich um einen zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. 

6. Antragsverfahren

Es ist ein schriftlicher Antrag bei der SNB einzureichen. Hierzu können die von der SNB zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Der Antrag kann auch formlos eingereicht werden, wenn er folgende Informationen beinhaltet:

a.    eine ausführliche Projektbeschreibung,
b.    einen Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen,
c.    eine Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde,
d.    eine Eigenerklärung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Insolvenzverfahren über die Vermögensmasse beantragt oder eröffnet ist noch Umstände für einen Vermögensverfall bekannt sind, sowie
e.    ggf. eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung.

Die SNB kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. 

Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die für die Zuwendungsempfänger*innen verbindlich sind. Über die Förderung entscheiden die Organe der SNB aufgrund der eingereichten Antragsunterlagen und der vorliegenden Informationen. Die Geschäftsstelle der SNB fertigt den Zuwendungsbescheid oder die Ablehnung aus. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nur auf schriftliche Anforderung an die SNB.

Vereinfachtes Verfahren: 

Förderungen für Projekte mit Projektkosten bis maximal 1.000,- Euro und mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr können im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Die SNB verzichtet im vereinfachten Verfahren gegenüber dem Regelverfahren beim Kosten- und Finanzierungsplan auf die Vorlage mehrerer Vergleichsangebote sowie auf einige Nachweise (siehe Tabelle). Für Projekte, die im vereinfachten Verfahren bewilligt wurden, erfolgt die Auszahlung der Fördermittel nach Projektabschluss.

Regelverfahren:

Die Zuwendungsempfänger*innen haben zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Zeit-punkt, spätestens jedoch zwei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis umfasst einen ausführlichen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis. Belege und Quittungen sind beizufügen. Die SNB kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen und ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich an die SNB zurückzugeben.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die daraus resultierende Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungs-vorschriften zur LHO § 44 (AV LHO) sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Vorlage durch  Antragsteller*in

 RegelverfahrenVereinfachtes Verfahren

Projektbeschreibung

ausführlich

ausführlich

Kosten- und Finanzierungsplan

zu erwartende Ausgaben durch i. d. R. drei Vergleichsangebote belegt

Aufstellung durch nachvollziehbare Angaben, aber ohne Angebote

 

Abruf der Fördermittel

Schriftlicher Mittelabruf ab Beginn des Projektes

Schriftlicher Mittelabruf nach Projektende, Ausgaben durch Abrechnung (Belege, Quittungen) belegt

Eigenerklärung zur Insolvenz

erforderlich

nicht erforderlich

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

a.    Die SNB ist berechtigt, alle mit dem Förderantrag und sonstigen dazugehörigen Unterlagen erhobenen personen- und sachbezogenen Daten zum Zwecke der Bearbeitung und statistischen Auswertung elektronisch zu verarbeiten und zu nutzen. Sie ist befugt, diese Daten an alle Stellen zur Kenntnis und Verarbeitung zu übermitteln, die an der Prüfung, Umsetzung und Kontrolle des jeweiligen geförderten Projekts beteiligt sind. Auch sind die SNB und die beteiligten Stellen berechtigt, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Daten für Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Umweltbildung und der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen bzw. für Dritte bereitzustellen. Gegebenenfalls erfolgt eine Anonymisierung der Daten. Da es sich bei diesen Rechten um eine allgemeine Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln handelt, wird von der Einwilligung der Antragsteller*innen bzw. Zuwendungsempfänger*innen zur Datenverarbeitung, -speicherung und -weitergabe ausgegangen. Die Weitergabe der Daten wird durch die SNB dokumentiert und kann dort von den Antragsteller*innen eingesehen werden.

b.    Die SNB ist zur publizistischen Verwertung geförderter Projekte berechtigt. Zuwendungsempfänger*innen haben bei der Veröffentlichung in eigenen Print-Publikationen, auf ihrer eigenen Homepage etc. in geeigneter Art und Weise (unter Verwendung des aktuellen Förderlogos) zum Ausdruck zu bringen, dass das Projekt von der SNB gefördert worden ist. Über weitere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (z. B. örtliche Kennzeichnung des Projektes) wird ggf. im Einzelfall befunden. 

Für wissenschaftliche Arbeiten können im Zuge des Bewilligungsverfahrens Sperrfristen vereinbart werden. 

c.    Für die Erstattung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

8. Haftung

Die Zuwendungsempfänger*innen führen die geförderten Projekte eigenverantwortlich unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen sowie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durch. Die SNB steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des Projekts entstehen. Sofern der SNB aus dem Projekt ein Schaden entsteht, wird sie vom Zuwendungsempfänger/von der Zuwendungsempfängerin schadlos gehalten.

9. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 01.05.2018 in Kraft.