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Natürlich für Berlin

Richtlinien Stiftungsmittel

1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

Die Stiftung Naturschutz Berlin gewährt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Stiftung Naturschutz Berlin (SNB-Gesetz) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHOBln) Zuwendungen¹ aus den Mitteln für Projektförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Über die Bewilligung entscheiden die zuständigen Organe der Stiftung Naturschutz Berlin im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuwendungen und Maßnahmen, die im Rahmen dieser Grundsätze vergeben werden, dienen der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 des SNB-Gesetzes festgelegten Ziele.

Die Fördermittel werden für Maßnahmen und Projekte eingesetzt, die auf dem Gebiet Berlins durchgeführt werden.

¹ Zuwendungen sind staatliche Fördergelder von Bund, Ländern, Kommunen und öffentlichen Körperschaften bzw. Stiftungen, die nicht bzw. nur bedingt zurückzuführen sind. Diese oftmals finanzielle Förderung findet dort statt, wo der Staat ein Interesse an der Erfüllung bestimmter Aufgaben hat. Wer staatliche Fördermittel erhält, begibt sich in den Bereich des Zuwendungsrechts, das wiederum ein Teil des öffentlichen Haushaltsrechtes ist.

2. Förderspektrum

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Förderung des Erhalts der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen in Berlin unter Berücksichtigung des § 2 Abs.1 SNB-Gesetz, insbesondere zur

a. Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemdienstleistungen
b. Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie Bewältigung des Klimawandels und dessen Folgen
c. Verbesserung des Erholungswertes der Stadtlandschaft 
d. Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Prinzips der Nachhaltigkeit der Nutzung der natürlichen Ressourcen
e. Förderung der Forschung und modellhafter Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege und
f. Aktivierung und Unterstützung zivilgesellschaftlichen Engagements für Anliegen des Umweltschutzes.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Pflichtaufgaben, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erfüllung von Auflagen aus gesetzlichen oder anderweitigen Verpflichtungen. Die Gremien der Stiftung können Förderschwerpunkte festlegen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen, die zur Umsetzung eines Projektes oder einer Maßnahme erforderlich sind, sind vom Antragsteller einzuholen. Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

5. Art und Umfang und Höhe der Zuwendungen

In der Regel wird im Rahmen einer Projektförderung² eine Fehlbedarfsfinanzierung zur Verfügung gestellt. Bei der Zuwendung handelt es sich um einen zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Förderungen für Projekte bis maximal 1.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr können im vereinfachten Verfahren beantragt werden.

² Projekte sind nur einzeln abgegrenzte bzw. abgrenzbare Vorhaben

6. Verfahren

Es ist ein schriftlicher Antrag bei der Stiftung Naturschutz Berlin einzureichen. Hierzu können die von der Stiftung Naturschutz Berlin zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Der Antrag kann ebenfalls formlos eingereicht werden, wenn er folgende Informationen beinhaltet:

a. eine ausführliche Projektbeschreibung
b. einen Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Übersicht über alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen
c. eine Erklärung darüber, dass mit der Projektmaßnahme noch nicht begonnen wurde
d. eine Eigenerklärung, dass im Zeitpunkt der Antragsstellung weder ein Insolvenzverfahren über die Vermögensmasse beantragt oder öffnet ist noch Umstände für einen Vermögensverfall bekannt sind sowie
e. ggf. eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann verlangt werden, soweit die Stiftung Naturschutz Berlin dies für erforderlich hält. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP), die für die Zuwendungsempfänger verbindlich sind.

Über die Förderung entscheiden die zuständigen Organe aufgrund der eingereichten Antragsunterlagen und vorliegenden Informationen. Die Geschäftsstelle der Stiftung Naturschutz Berlin fertigt die Förderbescheide oder Ablehnungen aus. Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nur auf schriftliche Anforderung an die Stiftung Naturschutz Berlin.

Im vereinfachten Verfahren für Projekte bis maximal 1.000,00 Euro Projektsumme erfolgt die Auszahlung nach Projektabschluss. Die Stiftung Naturschutz Berlin verzichtet dabei gegebenenfalls auf die Vorlage mehrerer Vergleichsangebote sowie einiger Nachweise (siehe Tabelle).

Die geförderten Institutionen/Personen (Zuwendungsempfänger/in) haben zu dem von der Stiftung Naturschutz Berlin im Zuwendungsbescheid angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis umfasst einen ausführlichen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis. Belege und Quittungen sind beizufügen. Die Bewilligungsstelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Stiftung Naturschutz Berlin ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich an die Stiftung Naturschutz Berlin zurückzugeben.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO Bln sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
 

Vorlage durch  Antragsteller*inRegelverfahrenVereinfachtes Verfahren


Projektbeschreibung


ausführlich

ausführlich


Kosten- und Finanzierungsplan


zu erwartende Ausgaben durch i. d. R. drei Vergleichsangebote belegt

Aufstellung durch nachvollziehbare Angaben, aber ohne Angebote
Abruf der Fördermittel
Schriftlicher Mittelabruf ab Beginn des Projektes

Schriftlicher Mittelabruf nach Projektende, Ausgaben durch Abrechnung (Belege, Quittungen) belegt
 

Eigenerklärung zur Insolvenz
 
erforderlichnicht erforderlich

 

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

a. Die Stiftung ist berechtigt, alle mit dem Förderantrag und sonstigen dazugehörigen Unterlagen erhobenen persönlichen und sachlichen Daten zum Zwecke der Bearbeitung und statistischen Auswertung elektronisch zu verarbeiten. Sie ist befugt, diese Daten an alle Stellen zur Kenntnis und Verarbeitung zu übermitteln, die an der Prüfung, Umsetzung und Kontrolle von Fördervorhaben beteiligt sind. Auch sind die Stiftung und die beteiligten Stellen berechtigt, Daten für Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Umweltbildung und der Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen bzw. bereitzustellen. Da es sich bei diesen Rechten um eine allgemeine Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln handelt, wird von der Einwilligung der Antragssteller bzw. Zuwendungsempfänger zur Datenverarbeitung ausgegangen.

b. Die Stiftung Naturschutz Berlin ist zur publizistischen Verwertung geförderter Projekte berechtigt. Zuwendungsempfänger haben bei Veröffentlichung über Förderprojekte in Pressemedien oder eigene Publikationen und dergleichen in geeigneter Art und Weise (unter Verwendung des aktuellen Förderlogos) zum Ausdruck zu bringen, dass die Projektmaßnahme von der Stiftung Naturschutz Berlin gefördert worden ist. Über weitere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (z.B. örtliche Kennzeichnung) wird ggf. im Einzelfall befunden. Für wissenschaftliche Arbeiten können Sperrfristen vereinbart werden.

c. Für die Erstattung von Fahrt- bzw. Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

d. Förderprojekte werden eigenverantwortlich unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen sowie Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt. Die Stiftung Naturschutz Berlin steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des geförderten Projekts entstehen. Sofern der Stiftung Naturschutz aus dem Förderprojekt ein Schaden entsteht, wird sie vom Zuwendungsempfänger schadlos gehalten.

Diese Richtlinie wurde vom Stiftungsrat der Stiftung Naturschutz Berlin am 30.06.2016 verabschiedet.