Die Stiftung Naturschutz Berlin wurde 1981 durch das Abgeordnetenhaus Berlin als gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts per Gesetz ins Leben gerufen. Sie ist ausschließlich im Land Berlin tätig.

Die Verordnung über die Satzung der Stiftung Naturschutz Berlin
(vom 25. Januar 1982 in der Fassung vom 4. Februar 2016)
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Stiftung Naturschutz Berlin vom 26. März 1981 (GVBI. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der Stiftung Naturschutz Berlin vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 28), wird verordnet:
§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats
§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
- die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die allgemeinen Richtlinien für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Anlage des Stiftungsvermögens,
- den Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen von längerer Dauer als einem Jahr oder mehr als 100 000 Euro auferlegen,
- Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen oder sich auf Zustiftungen beziehen,
- Form und Umfang der Beteiligung eines Förderkreises an der Arbeit der Stiftung,
- die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
(3) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan durch Beschluss fest. Dafür bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kann der Haushaltplan mittels qualifizierter Mehrheit nicht festgestellt werden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.
(4) Der Stiftungsrat entlastet den Vorstand nach Ende des Haushaltsjahres. Er führt die zur Entlastung erforderliche Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglieds des Senats und des Senators für Finanzen herbei.
§ 2 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats
§ 2 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der Vorlagen mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
(2) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, im Falle ihrer Verhinderung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden rechtzeitig zu benachrichtigen. Eine Vertretung findet nicht statt.
(4) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung können im Einzelfall von der Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; bei der Ermittlung der Mehrheit zählen abweichend von Absatz 5 Satz 2 die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit.
(7) An den Sitzungen des Stiftungsrats kann der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege mit beratender Stimme teilnehmen.
(8) Der Stiftungsrat kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen.
(9) Die Jahresrechnung wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.