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Grundsätze für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe durch die Stiftung Naturschutz Berlin
1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
Die Stiftung Naturschutz Berlin gewährt auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Landesjagdgesetz Berlin (LJagdGBln) und § 2 Abs. 2 Gesetz über die Stiftung Naturschutz Berlin sowie nach Maßgabe dieser Grundsätze und den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHOBln) Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Grundsätzen besteht nicht. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand der Stiftung Naturschutz Berlin im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuwendungen und Maßnahmen, die im Rahmen dieser Grundsätze vergeben werden, dienen der Verwirklichung der in § 21 LJagdGBln festgelegten Ziele. Die Stiftung Naturschutz Berlin kann Maßnahmen, die der Förderung des Jagdwesens dienen, selbst beauftragen. Maßnahmen, die durch Institutionen der Berliner Verwaltung durchgeführt werden, können nur im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge realisiert werden.
