Zunächst ist es vor allem
eine grundsätzliche Frage, ob es besser ist, ein
Wildtier aufzunehmen und zu helfen oder es lieber
in der Natur zu belassen. Auch Krankheit und
Tod gehören zum natürlichen Kreislauf – das Eingreifen
des Menschen ist vielleicht aus ethischer
Sicht zu begrüßen, auf lange Sicht
aber oft nicht zum Besten des Tieres.
Das ist einer der Gründe, warum sich der Staat in der Regel nicht um verletzt aufgefundene Wildtiere kümmert. Doch auch wenn in dramatischen Fällen rasche Hilfe Not tut – Polizei und andere Behörden sind selten zur Stelle oder lehnen Hilfe leider oft ab. Wenn dann allerdings der mitleidige Bürger helfen will, muss er die geltenden gesetzlichen Regelungen beachten, so vor allem die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Es besteht beispielsweise eine Meldepflicht für streng geschützte Arten.
Doch gibt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 43, Abs.6) dem Bürger auch die Möglichkeit, verletzten oder kranken Tieren zu helfen : „Abweichend von den Verboten ... ist es ... ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen,
Das ist einer der Gründe, warum sich der Staat in der Regel nicht um verletzt aufgefundene Wildtiere kümmert. Doch auch wenn in dramatischen Fällen rasche Hilfe Not tut – Polizei und andere Behörden sind selten zur Stelle oder lehnen Hilfe leider oft ab. Wenn dann allerdings der mitleidige Bürger helfen will, muss er die geltenden gesetzlichen Regelungen beachten, so vor allem die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Es besteht beispielsweise eine Meldepflicht für streng geschützte Arten.
Doch gibt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 43, Abs.6) dem Bürger auch die Möglichkeit, verletzten oder kranken Tieren zu helfen : „Abweichend von den Verboten ... ist es ... ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen,
um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind
unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald
sie sich dort selbstständig erhalten können. Im
Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben.
Handelt es sich um Tiere der streng geschützten
Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme
des Tieres der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen
Tieres verlangen.“
Gott wünscht, dass wir den Tieren beistehen, wenn sie Hilfe bedürfen. Ein jedes Wesen in Bedrängnis hat gleiche Rechte auf Schutz.
Franz von Assisi
Italienischer Ordensstifter,
Schutzpatron der Tiere (1181 - 1226)
Franz von Assisi
Italienischer Ordensstifter,
Schutzpatron der Tiere (1181 - 1226)