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GESETZ
ÜBER DIE STIFTUNG NATURSCHUTZ BERLIN
(vom 26. März 1981, GVBI. S. 514, zuletzt geändert
durch Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Landesjagdgesetzes vom 19. April 2006, GVBI. S. 344)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
(1) Unter dem Namen "Stiftung Naturschutz Berlin"
wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
mit Sitz in Berlin errichtet.
(2) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu
führen.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert materiell und ideell den Schutz
der Natur und die Pflege der Landschaft. Sie soll damit zur
Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen
Lebensgrundlagen beitragen. Die Stiftung hat insbesondere die
Aufgabe,
1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft zu fördern,
2. die Verbreitung des Naturschutzgedankens und Maßnahmen
zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu fördern
und zu unterstützen,
3. am Grundstücksverkehr zum Zwecke des Naturschutzes und
der Landschaftspflege teilzunehmen,
4. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet
des
Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuregen und zu fördern
sowie das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige
Mitglied des Senats bei der Planung und Verwendung der verfügbaren
Haushaltsmittel zu beraten,
5. richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung
der natürlichen Umwelt auszuzeichnen.
(2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, das Jagdwesen nach Maßgabe
des § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern.
(3) Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Organe
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Stiftungsrat
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden wie folgt bestellt:
1. je ein Mitglied von den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3574, 1977 I S. 650 / GVBl.
1977 S. 14, 932) in Berlin anerkannten Vereinen,
2. drei Mitglieder vom Senat von Berlin,
3. je ein Mitglied von den im Abgeordnetenhaus von Berlin
vertretenen Fraktionen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für die Dauer
der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entsandt
und bleiben bis zur Neubildung des Stiftungsrats im Amt. Die
Entsendungsberechtigten können die von ihnen bestellten
Mitglieder jederzeit abberufen.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten
von unmittelbarer Bedeutung für die Erreichung des Stiftungszwecks.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die der Senat
von Berlin auf Vorschlag des für die Staatsaufsicht zuständigen
Mitglieds des Senats und des Stiftungsrats ernennt. Vorstandsmitglieder
können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats
sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer
der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bestellt
und bleiben bis zur Neubildung des Vorstands im Amt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der
Stiftung; er ist dabei an die Weisungen und Beschlüsse
des Stiftungsrats gebunden.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 6 Vermögen, Erträge,
Zuwendungen
(1) Als Grundausstattung bringt das Land Berlin ein Stiftungsvermögen
von 4.090.355 Euro in die Stiftung ein. Das Land Berlin kann
Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus
1. Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. Zuwendungen Berlins aus Ausgleichsabgaben nach §14
Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBI.
S. 183),
3. anderen Zuwendungen Berlins,
4. Leistungen Dritter,
5. zweckgebundenen Zuwendungen der Jagdabgabe nach §
21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin.
(3) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung
stehenden Mittel werden bis zu ihrer Verwendung ertragbringend
angelegt.
(4) Die Stiftung hat eine Nachweisung über die Verwendung
ihrer Mittel im einzelnen jeweils für ein Kalenderjahr
dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.
§ 7 Satzung
(1) Die Satzung der Stiftung wird als Rechtsverordnung des
Senats von Berlin erlassen.
(2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über
Organisation und Verwaltung der Stiftung.
§ 8 Heimfall
Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen
dem Land Berlin zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten
verbleibender Überschuss ist unter Beachtung bestehender
Zweckbindungen unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie zur Förderung des Jagdwesens
zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Verkündet am 7.4.1981, GVBl, S. 514
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| VERORDNUNG
ÜBER DIE SATZUNG DER STIFTUNG NATURSCHUTZ BERLIN
(vom 25. Januar 1982 in der Fassung vom 17. August 2004)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Stiftung
Naturschutz Berlin vom 26. März 1981 (GVBI. S. 514) wird
verordnet:
§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat entscheidet über
1. die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
2. die allgemeinen Richtlinien für die Regelung der finanziellen
Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Anlage
des Stiftungsvermögens,
3. jährliche und mehrjährige Programme,
4 . Übernahme weiterer und Einstellung laufender Aufgaben
im Rahmen des Stiftungszwecks,
5 . den Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen
von länger als einem Jahr oder mehr als 16.000 Euro auferlegen,
6 . Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über
den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,
7 . die Entwicklung eines Förderkreises und die Art seiner
Beteiligung an der Arbeit der Stiftung,
8 . die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des
Vorstandes und die Durchführung seiner Beschlüsse.
Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
(3) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan durch Beschluss
fest. Dafür bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder. Kann der Haushaltsplan mangels qualifizierter
Mehrheit nicht festgestellt werden, ist eine neue Sitzung
einzuberufen, in der die Feststellung des Haushaltsplanes
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Bei der Ermittlung
der Mehrheit zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen
Stimmen mit.
(4) Der Stiftungsrat entlastet den Vorstand nach Ende des
Haushaltsjahres. Er führt die zur Entlastung erforderliche
Genehmigung des für den Naturschutz und die Landschaftspflege
zuständigen Mitgliedes des Senats und des Senators für
Finanzen herbei.
§ 2 Sitzungen und Beschlüsse
des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu
den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung
und der Vorlagen mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
(2) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorsitzende
unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, im
Falle ihrer Verhinderung den Vorsitzenden rechtzeitig zu benachrichtigen.
Eine Vertretung findet nicht statt.
(4) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Der Stiftungsrat
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit,
soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit
bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer
sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn,
ihre Teilnahme wird im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; bei der Ermittlung
der Mehrheit zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen
Stimmen mit.
(7) An den Sitzungen des Stiftungsrats kann der Landesbeauftragte
für Naturschutz und Landschaftspflege mit beratender
Stimme teilnehmen.
(8) Der Stiftungsrat kann Arbeitsausschüsse bilden, denen
auch Nichtmitglieder angehören dürfen.
(9) Der Stiftungsrat kann zu seinen Beratungen Sachverständige
hinzuziehen.
(10) Die Rechnung wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
(11) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3 Zusammensetzung des
Vorstands
(1) Das für die Staatsaufsicht zuständige Mitglied
des Senats und der Stiftungsrat einigen sich über einen
gemeinsamen Vorschlag zur Ernennung der Mitglieder des Vorstands.
Der Vorschlag wird von dem für die Staatsaufsicht zuständigen
Mitglied des Senats dem Senat von Berlin zur Beschlussfassung
vorgelegt.
(2) Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Einigung über
einen gemeinsamen Vorschlag der zu ernennenden Vorstandsmitglieder,
so leitet das für die Staatsaufsicht zuständige
Mitglied des Senats seinen und den Vorschlag des Stiftungsrats
dem Senat von Berlin zur Beschlussfassung zu.
(3) Die wiederholte Ernennung von Mitgliedern des Vorstands
ist zulässig.
§ 4 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung des
Stiftungszwecks,
2. Abschluß von Verträgen im Rahmen der Geschäftsführung,
3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Vorlage
zur Feststellung an den Stiftungsrat rechtzeitig vor Beginn
des Geschäftsjahres,
4. Aufstellung der Rechnung mit einer Vermögensübersicht
und des Geschäftsberichts unverzüglich nach Abschluss
des Geschäftsjahres und Vorlage an den Stiftungsrat,
5. Einstellung und Entlassung von Dienstkräften.
(2) In dringenden Angelegenheiten hat der Vorstand unbeschadet
der Regelung in § 1 Abs. 1 anstelle des Stiftungsrats
zu entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet
und eine Entscheidung des Stiftungsrats nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann. Die Feststellung der Dringlichkeit
bedarf des Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Vorstands.
Über die Sachentscheidung unterrichtet der Vorstand unverzüglich
die Mitglieder des Stiftungsrats.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen
Geschäftsführer einstellen. Er regelt dessen Aufgaben
und Stellvertretung.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt auf Antrag von mindestens
zwei seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Monat
zusammen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt
sein. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse
bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht
die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben bei Ermittlung der Mehrheit
außer Betracht. In jedem Fall müssen mindestens
zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(2) Die Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung ohne
Einberufung einer Sitzung ist zulässig.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.
§ 6 Mittelbewirtschaftung
(1) Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke und Aufgaben geleistet werden. Dabei sind die
Kosten für die Organisation und Verwaltung der Stiftung
(Personal, Haushalt) so gering wie möglich zu halten.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Satzungsänderungen
Der Stiftungsrat kann durch Mehrheitsbeschluß von zwei
Dritteln seiner Mitglieder bei dem für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats Satzungsänderungen
anregen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Verkündet am 9.2.1982 GVBl. S. 346
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