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DIE STIFTUNG GESETZ & SATZUNG
 

Gesetz und Satzung der Stiftung Naturschutz Berlin

GESETZ ÜBER DIE STIFTUNG NATURSCHUTZ BERLIN
(vom 26. März 1981, GVBI. S. 514, zuletzt geändert durch Artikel III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes vom 19. April 2006, GVBI. S. 344)
 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
(1) Unter dem Namen "Stiftung Naturschutz Berlin" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.
(2) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.
   
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft. Sie soll damit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe,
1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu fördern,
2. die Verbreitung des Naturschutzgedankens und Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu fördern und zu unterstützen, 
3. am Grundstücksverkehr zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege teilzunehmen, 
4. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des
Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuregen und zu fördern sowie das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel zu beraten, 
5. richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen.
(2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, das Jagdwesen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern.
(3) Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.    
   
§ 3 Organe
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.       
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 

§ 4 Stiftungsrat
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden wie folgt bestellt:       
1. je ein Mitglied von den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3574, 1977 I S. 650 / GVBl. 1977 S. 14, 932) in Berlin anerkannten Vereinen,
2. drei Mitglieder vom Senat von Berlin, 
3. je ein Mitglied von den im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Fraktionen. 
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entsandt und bleiben bis zur Neubildung des Stiftungsrats im Amt. Die Entsendungsberechtigten können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten von unmittelbarer Bedeutung für die Erreichung des Stiftungszwecks.
   
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die der Senat von Berlin auf Vorschlag des für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglieds des Senats und des Stiftungsrats ernennt. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bestellt und bleiben bis zur Neubildung des Vorstands im Amt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; er ist dabei an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
   
§ 6 Vermögen, Erträge, Zuwendungen
(1) Als Grundausstattung bringt das Land Berlin ein Stiftungsvermögen von 4.090.355 Euro in die Stiftung ein. Das Land Berlin kann Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus       
1. Erträgen des Stiftungsvermögens, 
2. Zuwendungen Berlins aus Ausgleichsabgaben nach §14 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBI. S. 183),       
3. anderen Zuwendungen Berlins, 
4. Leistungen Dritter,
5. zweckgebundenen Zuwendungen der Jagdabgabe nach § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin.

(3) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Mittel werden bis zu ihrer Verwendung ertragbringend angelegt.
(4) Die Stiftung hat eine Nachweisung über die Verwendung ihrer Mittel im einzelnen jeweils für ein Kalenderjahr dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.
   
§ 7 Satzung
(1) Die Satzung der Stiftung wird als Rechtsverordnung des Senats von Berlin erlassen.
(2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.
   
§ 8 Heimfall
Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unter Beachtung bestehender Zweckbindungen unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden.
   
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Verkündet am 7.4.1981,  GVBl, S. 514

VERORDNUNG ÜBER DIE SATZUNG DER STIFTUNG NATURSCHUTZ BERLIN
(vom 25. Januar 1982 in der Fassung vom 17. August 2004)
   
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Stiftung Naturschutz Berlin vom 26. März 1981 (GVBI. S. 514) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat entscheidet über
1. die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks, 
2. die allgemeinen Richtlinien für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Anlage des Stiftungsvermögens,
3. jährliche und mehrjährige Programme, 
4 . Übernahme weiterer und Einstellung laufender Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks, 
5 . den Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen von länger als einem Jahr oder mehr als 16.000 Euro auferlegen, 
6 . Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen, 
7 . die Entwicklung eines Förderkreises und die Art seiner Beteiligung an der Arbeit der Stiftung,
8 . die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers. 

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstandes und die Durchführung seiner Beschlüsse. Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen.  

(3) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan durch Beschluss fest. Dafür bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kann der Haushaltsplan mangels qualifizierter Mehrheit nicht festgestellt werden, ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Feststellung des Haushaltsplanes der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Bei der Ermittlung der Mehrheit zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit.  

(4) Der Stiftungsrat entlastet den Vorstand nach Ende des Haushaltsjahres. Er führt die zur Entlastung erforderliche Genehmigung des für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Mitgliedes des Senats und des Senators für Finanzen herbei.
   
§ 2 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der Vorlagen mit einer Frist von mindestens drei Wochen.  

(2) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. 
 
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, im Falle ihrer Verhinderung den Vorsitzenden rechtzeitig zu benachrichtigen. Eine Vertretung findet nicht statt.  

(4) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.  

(5) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  

(6) Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, ihre Teilnahme wird im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; bei der Ermittlung der Mehrheit zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit.  

(7) An den Sitzungen des Stiftungsrats kann der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege mit beratender Stimme teilnehmen.  

(8) Der Stiftungsrat kann Arbeitsausschüsse bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören dürfen.  

(9) Der Stiftungsrat kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen.

(10) Die Rechnung wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.  

(11) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.  
   
§ 3 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Das für die Staatsaufsicht zuständige Mitglied des Senats und der Stiftungsrat einigen sich über einen gemeinsamen Vorschlag zur Ernennung der Mitglieder des Vorstands. Der Vorschlag wird von dem für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglied des Senats dem Senat von Berlin zur Beschlussfassung vorgelegt.  

(2) Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Einigung über einen gemeinsamen Vorschlag der zu ernennenden Vorstandsmitglieder, so leitet das für die Staatsaufsicht zuständige Mitglied des Senats seinen und den Vorschlag des Stiftungsrats dem Senat von Berlin zur Beschlussfassung zu.  

(3) Die wiederholte Ernennung von Mitgliedern des Vorstands ist zulässig.
   
§ 4 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks, 
2. Abschluß von Verträgen im Rahmen der Geschäftsführung, 
3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Vorlage zur Feststellung an den Stiftungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres,
4. Aufstellung der Rechnung mit einer Vermögensübersicht und des Geschäftsberichts unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres und Vorlage an den Stiftungsrat, 
5. Einstellung und Entlassung von Dienstkräften. 

(2) In dringenden Angelegenheiten hat der Vorstand unbeschadet der Regelung in § 1 Abs. 1 anstelle des Stiftungsrats zu entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und eine Entscheidung des Stiftungsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Feststellung der Dringlichkeit bedarf des Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Vorstands. Über die Sachentscheidung unterrichtet der Vorstand unverzüglich die Mitglieder des Stiftungsrats.  

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer einstellen. Er regelt dessen Aufgaben und Stellvertretung.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Monat zusammen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. In jedem Fall müssen mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.  

(2) Die Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung ohne Einberufung einer Sitzung ist zulässig.  

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.
   
§ 6 Mittelbewirtschaftung
(1) Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben geleistet werden. Dabei sind die Kosten für die Organisation und Verwaltung der Stiftung (Personal, Haushalt) so gering wie möglich zu halten. 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 7 Satzungsänderungen
Der Stiftungsrat kann durch Mehrheitsbeschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats Satzungsänderungen anregen.
 
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Verkündet am 9.2.1982 GVBl. S. 346

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