Die Stiftung Naturschutz Berlin wurde 1981 durch das Abgeordnetenhaus Berlin als gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts per Gesetz
ins Leben gerufen. Sie ist ausschließlich im Land Berlin tätig.

Die Verordnung über die Satzung der Stiftung Naturschutz Berlin
(vom 25. Januar 1982 in der Fassung vom 17. August 2004)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Stiftung Naturschutz Berlin vom 26. März 1981 (GVBI. S. 514) wird verordnet:
§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats
§ 1 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat entscheidet über
- die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die allgemeinen Richtlinien für die Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere über die Anlage des Stiftungsvermögens,
- jährliche und mehrjährige Programme,
- Übernahme weiterer und Einstellung laufender Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks,
- den Abschluss von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen von länger als einem Jahr oder mehr als 16.000 Euro auferlegen,
- Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,
- die Entwicklung eines Förderkreises und die Art seiner Beteiligung an der Arbeit der Stiftung,
- die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstandes und die Durchführung seiner Beschlüsse. Er kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
(3) Der Stiftungsrat stellt den Haushaltsplan durch Beschluss fest. Dafür bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kann der Haushaltsplan mangels qualifizierter Mehrheit nicht festgestellt werden, ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Feststellung des Haushaltsplanes der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Bei der Ermittlung der Mehrheit zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit.
(4) Der Stiftungsrat entlastet den Vorstand nach Ende des Haushaltsjahres. Er führt die zur Entlastung erforderliche Genehmigung des für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Mitgliedes des Senats und des Senators für Finanzen herbei.
§ 2 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats
§ 2 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der Vorlagen mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
(2) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, im Falle ihrer Verhinderung den Vorsitzenden rechtzeitig zu benachrichtigen. Eine Vertretung findet nicht statt.
(4) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(5) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, ihre Teilnahme wird im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; bei der Ermittlung der Mehrheit zählen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen mit.
(7) An den Sitzungen des Stiftungsrats kann der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege mit beratender Stimme teilnehmen.
(8) Der Stiftungsrat kann Arbeitsausschüsse bilden, denen auch Nichtmitglieder angehören dürfen.
(9) Der Stiftungsrat kann zu seinen Beratungen Sachverständige hinzuziehen.
(10) Die Rechnung wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
(11) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
