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Die Stiftung Naturschutz Berlin wurde 1981 durch das Abgeordnetenhaus Berlin als gemeinnützige Stiftung des öffentlichen Rechts per Gesetz ins Leben gerufen. Sie ist ausschließlich im Land Berlin tätig.

Gesetz über die Stiftung Naturschutz Berlin

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

(1) Unter dem Namen "Stiftung Naturschutz Berlin" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.
(2) Die Stiftung hat das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.

§ 2 Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft. Sie soll damit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe,

  1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu fördern,
  2. die Verbreitung des Naturschutzgedankens und Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu fördern und zu unterstützen, 
  3. am Grundstücksverkehr zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege teilzunehmen, 
  4. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuregen und zu fördern sowie das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel zu beraten, 
  5. richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen.

(2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, das Jagdwesen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern.
(3) Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.   

§ 3 Organe

§ 3 Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.       
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Stiftungsrat

§ 4 Stiftungsrat

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden wie folgt bestellt:       

  1. je ein Mitglied von den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3574, 1977 I S. 650 / GVBl. 1977 S. 14, 932) in Berlin anerkannten Vereinen,
  2. drei Mitglieder vom Senat von Berlin, 
  3. je ein Mitglied von den im Abgeordnetenhaus von Berlin vertretenen Fraktionen. 

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entsandt und bleiben bis zur Neubildung des Stiftungsrats im Amt. Die Entsendungsberechtigten können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten von unmittelbarer Bedeutung für die Erreichung des Stiftungszwecks.

§ 5 Vorstand

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die der Senat von Berlin auf Vorschlag des für die Staatsaufsicht zuständigen Mitglieds des Senats und des Stiftungsrats ernennt. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bestellt und bleiben bis zur Neubildung des Vorstands im Amt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; er ist dabei an die Weisungen und Beschlüsse des Stiftungsrats gebunden.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 6 Vermögen, Erträge, Zuwendungen

§ 6 Vermögen, Erträge, Zuwendungen

(1) Als Grundausstattung bringt das Land Berlin ein Stiftungsvermögen von 2.556.459* Euro in die Stiftung ein. Das Land Berlin kann Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus       

  1. Erträgen des Stiftungsvermögens, 
  2. Zuwendungen Berlins aus Ausgleichsabgaben nach §14 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBI. S. 183),       
  3. anderen Zuwendungen Berlins, 
  4. Leistungen Dritter,
  5. zweckgebundenen Zuwendungen der Jagdabgabe nach § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin.

(3) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Mittel werden bis zu ihrer Verwendung ertragbringend angelegt.
(4) Die Stiftung hat eine Nachweisung über die Verwendung ihrer Mittel im einzelnen jeweils für ein Kalenderjahr dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.

*Derzeitiger Stand: 4.241.335 Euro

§ 7 Satzung

§ 7 Satzung

(1) Die Satzung der Stiftung wird als Rechtsverordnung des Senats von Berlin erlassen.
(2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.

§ 8 Heimfall

§ 8 Heimfall

Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unter Beachtung bestehender Zweckbindungen unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden.

§ 9 Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Verkündet am 7.4.1981,  GVBl, S. 514