
§ 2 Stiftungszweck
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert materiell und ideell den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft. Sie soll damit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. Die Stiftung hat insbesondere die Aufgabe,
- Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu fördern,
- die Verbreitung des Naturschutzgedankens und Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu fördern und zu unterstützen,
- am Grundstücksverkehr zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege teilzunehmen,
- die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuregen und zu fördern sowie das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel zu beraten,
- richtungweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen.
(2) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, das Jagdwesen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes Berlin zu fördern.
(3) Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
